Luxus-Schleuser-Affäre: Solinger Beigeordneter bleibt im Dienst

Münster, 4. August 2026 (JPD). Die vorläufige Dienstenthebung eines Solinger Beigeordneten im Zusammenhang mit der sogenannten Luxus-Schleuser-Affäre bleibt ausgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Bezirksregierung Düsseldorf gegen eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ermittelt gegen zahlreiche Personen wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Einschleusung von Ausländern. Eine mutmaßliche Schleuserbande soll wohlhabenden Menschen aus China und dem Oman gegen Geldzahlungen Aufenthaltstitel für Deutschland beschafft haben.

Im Zusammenhang mit den Ermittlungen hatte die Bezirksregierung Düsseldorf ein Disziplinarverfahren gegen den Beigeordneten eingeleitet und ihn vorläufig des Dienstes enthoben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf setzte die Suspendierung im März 2026 auf Antrag des Beamten aus. Der Beigeordnete nahm daraufhin seinen Dienst wieder auf.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bezirksregierung blieb vor dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts ohne Erfolg. Nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung könne derzeit nicht mit der gesetzlich erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beigeordnete die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen begangen habe.

Soweit ihm eine Einbindung in Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz vorgeworfen werde, sei das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Die bislang vorgelegten Beweismittel und Akten reichten nicht aus, um schon jetzt von einem voraussichtlichen Dienstvergehen auszugehen.

Auch hinsichtlich des Vorwurfs, der Beigeordnete habe gegenüber der Ausländerbehörde pflichtwidrig nicht eingegriffen, bestehe derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im späteren Hauptsacheverfahren aus dem Dienst entfernt werde. Eine abschließende Bewertung müsse dem Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. August 2026 – 3 B 288/26.O

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. März 2026 – 25 L 4353/25.O

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