
Karlsruhe, 4. August 2026 (JPD). Der Bundesgerichtshof hat eine Thüringer Proberichterin vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen. Die Richterin hatte während der Corona-Pandemie über einen Eilantrag ihres eigenen Vaters entschieden, obwohl sie wegen des Verwandtschaftsverhältnisses kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Nach Auffassung des 2. Strafsenats genügte dieser schwerwiegende Rechtsfehler jedoch nicht für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung.
Das Landgericht Gera hatte die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Zudem hatte es wegen der langen Verfahrensdauer angeordnet, dass zwei Monate der Strafe als vollstreckt gelten.
Die Angeklagte war seit 2020 als Proberichterin in Thüringen tätig und unter anderem im amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst eingesetzt. Am 14. April 2020 ging bei ihr ein Eilantrag ihres Vaters ein, der als evangelischer Pfarrer Zugang zu einer schwer erkrankten und palliativ versorgten Bewohnerin eines Seniorenheims begehrte.
Das Heim hatte Besuche aufgrund der damals geltenden Corona-Schutzmaßnahmen grundsätzlich untersagt und wollte den Zutritt erst in der unmittelbaren Sterbephase ermöglichen. Der Vater der Angeklagten machte geltend, eine persönliche seelsorgerische Betreuung könne weder durch telefonische Kontakte noch durch Mitarbeiter des Heims ersetzt werden.
Die Richterin erklärte ihrem Vater auf dessen Nachfrage, sie sehe sich durch das Verwandtschaftsverhältnis nicht in ihrer Neutralität beeinträchtigt, da es sich nicht um ein privates, sondern um ein dienstliches Anliegen in seiner Eigenschaft als Pfarrer handele. Noch am selben Abend erließ sie ohne vorherige Anhörung des Seniorenheims eine einstweilige Verfügung.
Darin verpflichtete sie das Heim, ihrem Vater unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen jederzeit Zutritt zu der Bewohnerin zu gewähren. Den sechsseitig begründeten Beschluss übergab sie ihrem Vater an ihrer Privatanschrift. Das Vater-Tochter-Verhältnis erwähnte sie weder in der Entscheidung noch an anderer Stelle in der Gerichtsakte.
Das Landgericht Gera sah darin eine Rechtsbeugung. Die Angeklagte habe gewusst, dass sie als Tochter des Antragstellers von der Entscheidung ausgeschlossen gewesen sei. Gleichwohl habe sie sich bewusst über das Gebot richterlicher Unparteilichkeit hinweggesetzt, um ihrem Vater zu dem von beiden als gerecht empfundenen Ergebnis zu verhelfen und eine möglicherweise abweichende Entscheidung eines neutralen Richters zu verhindern.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf. Zwar sei die Entscheidung der Angeklagten objektiv mit einem schwerwiegenden Rechtsfehler behaftet gewesen, weil sie kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sei. Die Feststellungen belegten jedoch nicht, dass sie sich bewusst eine Zuständigkeit angemaßt habe, um sachfremde oder weitergehende Ziele zu verfolgen.
Auch die unterbliebene Anhörung des Seniorenheims, die fehlende Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses und die private Übergabe des Beschlusses ließen nach Auffassung des Senats weder einen weiteren elementaren Rechtsverstoß noch eine sachwidrige Motivation hinreichend erkennen.
Die inhaltliche Entscheidung der Richterin habe ebenfalls keine an sachfremden Maßstäben ausgerichtete Abkehr von Recht und Gesetz gezeigt. Ihre Annahme, das gegenüber dem Pfarrer ausgesprochene Besuchsverbot sei ermessensfehlerhaft, sei nach den damals maßgeblichen Rechtsnormen jedenfalls nicht unvertretbar gewesen.
Da weitergehende Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, in einem neuen Verfahren nicht mehr zu erwarten waren, sprach der Bundesgerichtshof die Angeklagte selbst frei. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2026 – 2 StR 516/24
Vorinstanz: Landgericht Gera, Urteil vom 21. Juni 2024 – 11 KLs 542 Js 23378/20





