
Karlsruhe, 30. Juli 2026 (JPD). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anforderungen an entgeltlich vergebene Testsiegel für Ärztinnen und Ärzte konkretisiert. Gesundheitsbezogene Testlogos müssen auf einem besonders sorgfältigen und transparenten Testverfahren beruhen und ihre Aussagekraft zutreffend wiedergeben. Der I. Zivilsenat hob am Donnerstag ein Urteil des Oberlandesgerichts München auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurück.
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Herausgeberin der Zeitschrift „FOCUS GESUNDHEIT“. Diese veröffentlicht jährlich Ärztelisten und vergibt an dort aufgeführte Mediziner die Siegel „FOCUS Top Mediziner“ sowie „FOCUS Empfehlung“. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr dürfen die ausgezeichneten Ärztinnen und Ärzte die Siegel zu Werbezwecken verwenden. Die Wettbewerbszentrale beanstandete nicht die Veröffentlichung der Ärztelisten, sondern die entgeltliche Bereitstellung der Siegel.
Der BGH stellte klar, dass für Testlogos mit Gesundheitsbezug die besonders strengen Maßstäbe der gesundheitsbezogenen Werbung gelten. Wegen der hohen Bedeutung der Gesundheit und der besonderen Überzeugungskraft entsprechender Werbung müssten Testverfahren und Testlogos höchsten Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit genügen. Einschränkungen der Aussagekraft müssten aus dem Siegel selbst erkennbar sein.
Nach Auffassung des Senats hat das Oberlandesgericht bislang nicht ausreichend geprüft, ob das von der Beklagten verwendete Auswahlverfahren diesen Anforderungen genügt. So sei unter anderem offen geblieben, nach welchen Kriterien zunächst 75.000 Mediziner bewertet und anschließend 30.000 Ärzte zur Selbstauskunft ausgewählt worden seien. Zudem habe das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Bewertung der Behandlungsqualität teilweise auf Selbstauskünften der Ärzte beruhe.
Der BGH hält es außerdem für möglich, dass die Gestaltung der Siegel irreführend ist. Die Auszeichnungen vermittelten den Eindruck einer uneingeschränkten Qualitätsbewertung, ohne erkennen zu lassen, dass sie unter anderem auf Empfehlungen anderer Ärzte, Patientenbewertungen und Selbstauskünften beruhen. Dadurch könnten die Siegel eine fachliche Autorität beanspruchen, die durch das Testverfahren nicht hinreichend gedeckt sei.
Die Karlsruher Richter stellten ferner klar, dass zwar die Veröffentlichung der Ärztelisten von der Pressefreiheit geschützt sei. Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel stelle jedoch eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar und unterliege daher den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.
Das Oberlandesgericht München muss nun erneut prüfen, ob das Testverfahren und die Gestaltung der Siegel Verbraucher irreführen.
Aktenzeichen: I ZR 130/25





