
Münster, 29. Juli 2026 (JPD). Eine Grundschullehrerin aus dem Kreis Recklinghausen kann ihre sofortige Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen nicht verlangen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat ihre Beschwerde gegen eine entsprechende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zurückgewiesen.
Die Lehrerin hatte 2024 ein Haus in Greetsiel erworben und dort im Sommer 2025 ihren Hauptwohnsitz angemeldet. Ihr fast 14-jähriger Sohn wurde bereits an einer Schule in Ostfriesland angemeldet. Zudem nahm der Lebenspartner der Lehrerin dort eine neue berufliche Tätigkeit auf.
Die Bezirksregierung Münster lehnte die beantragte Freigabe im März 2026 ab. Zur Begründung verwies sie auf den Personalmangel im Grundschulbereich des Schulamtsbezirks Recklinghausen. Zugleich stellte sie der Lehrerin eine Freigabe spätestens nach zwei Jahren in Aussicht.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den dagegen gerichteten Eilantrag zurück. Die hohen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung der Freigabe seien nicht erfüllt. Die Bezirksregierung habe den öffentlichen Interessen an einer gesicherten Unterrichtsversorgung vorerst rechtsfehlerfrei Vorrang vor den persönlichen Belangen der Lehrerin eingeräumt.
Dieser Einschätzung schloss sich der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts an. Die Lehrerin habe nicht dargelegt, dass ihre Freigabe die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre. Auch Ermessensfehler der Bezirksregierung seien nicht erkennbar.
Die Behörde habe die persönlichen und familiären Verhältnisse der Lehrerin eingehend berücksichtigt. Sie habe den dienstlichen Interessen wegen der personellen Engpässe im Grundschulbereich jedoch ein höheres Gewicht beimessen dürfen. Eine konkrete Mangelsituation bestehe nicht nur allgemein im Schulamtsbezirk Recklinghausen, sondern auch an der Grundschule, an die die Lehrerin derzeit abgeordnet sei und an der sie seit August 2024 eine Klasse leite.
Grundsätzlich sei es Sache eines Beamten, seinen Wohnort und Lebensmittelpunkt an dem Ort auszurichten, an dem ihn der Dienstherr einsetze. Mit dem Beamtenverhältnis sei es nicht vereinbar, sich in einer nicht täglich pendelbaren Entfernung vom Dienstort niederzulassen und anschließend eine unverzügliche Versetzung dorthin zu erwarten.
Auch der Hinweis, dass der Lehrerin und ihrem Sohn die Seeluft besser bekomme als die Luft in Recklinghausen, führte nach Auffassung des Gerichts zu keiner anderen Bewertung. Ein Leiden mit Krankheitswert liege nicht vor.
Aus der Anmeldung ihres Sohnes an einer Schule in Ostfriesland könne die Lehrerin ebenfalls keinen Anspruch herleiten. Sie habe diese Entscheidung zu einem Zeitpunkt getroffen, zu dem ihre eigene Versetzung noch nicht freigegeben gewesen sei. Die Folgen dieser privaten Entscheidung seien ihrer eigenen Verantwortungssphäre zuzurechnen. Der Dienstherr müsse seine Personalentscheidung daran nicht unverzüglich anpassen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2026 – 6 B 854/26; Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – 1 L 632/26



