„Tour de Natur 2026“ darf nicht über die A 5 fahren

Gießen, 28. Juli 2026 (JPD). Die Fahrraddemonstration „Tour de Natur 2026“ darf auf ihrer Etappe von Bad Nauheim nach Gießen nicht die Autobahn A 5 benutzen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Eilantrag des Versammlungsanmelders gegen eine entsprechende Streckenbeschränkung abgelehnt.

Nach der ursprünglichen Anmeldung sollte die Demonstration auf einer Strecke von rund 3,5 Kilometern zwischen den Anschlussstellen Bad Nauheim und Butzbach über die A 5 führen. Damit wollten die Teilnehmer gegen den geplanten Ausbau der Autobahn protestieren.

Der Wetteraukreis hatte das Befahren der A 5 jedoch untersagt und eine Alternativroute festgelegt, die überwiegend über die Bundesstraße 3 führt. Grundlage waren unter anderem Stellungnahmen der Autobahn GmbH des Bundes und des Polizeipräsidiums Mittelhessen.

Nutzung von Autobahnen für Demonstrationen nur ausnahmsweise

Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass Autobahnen nicht generell für Versammlungen gesperrt seien. Ihre Nutzung komme wegen der Widmung für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr aber nur ausnahmsweise in Betracht.

Voraussetzung sei zunächst ein unmittelbarer Bezug zwischen der Autobahn und dem Versammlungsthema. Zudem müsse die Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit und den entgegenstehenden Sicherheits- und Verkehrsinteressen zugunsten der Demonstration ausfallen.

Einen solchen thematischen Bezug erkannte die 10. Kammer zwar an. Die Versammlungsfreiheit müsse im konkreten Fall jedoch hinter den gegenläufigen Interessen zurücktreten.

Überlastung der Umleitungsstrecken befürchtet

Die A 5 habe eine herausragende Bedeutung für den deutschen und europäischen Verkehr und sei während der Hauptreisezeit stark belastet. Für die Fahrraddemonstration wäre eine Sperrung von bis zu zwei Stunden erforderlich gewesen.

Eine großräumige Umleitung hätte nach Einschätzung des Gerichts zu einer Überlastung der Ausweichstrecken führen können. Dort fänden derzeit zudem Bauarbeiten statt. Auch eine Umleitung durch das Stadtgebiet von Butzbach wäre erforderlich gewesen und hätte das Unfallrisiko erheblich erhöht.

Nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz müsse das Recht des Veranstalters auf freie Wahl des Versammlungsortes daher zurücktreten. Die vorgesehene Alternativroute werde dem Protestanliegen ausreichend gerecht.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 28. Juli 2026 – 10 L 2869/26.GI

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