
Gießen, 5. September 2026 (JPD) Die AfD-Fraktion im Kreistag des Landkreises Gießen darf das Dorfgemeinschaftshaus im Laubacher Stadtteil Wetterfeld für einen geplanten „Bürgerdialog“ nutzen. Das Verwaltungsgericht Gießen gab einem Eilantrag der Fraktion statt und verpflichtete die Stadt Laubach, ihr das Gebäude am 18. September 2026 zu überlassen. Nach Auffassung der 8. Kammer ergibt sich der Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Selbstbindung der Verwaltung.
Stadt Laubach berief sich auf Benutzungsordnung
Die AfD-Kreistagsfraktion hatte die Anmietung des Dorfgemeinschaftshauses bereits am 28. April 2026 angefragt. Die Stadt lehnte dies am 21. Juli unter Berufung auf ihre Benutzungsordnung ab. Danach kann eine Nutzung versagt werden, wenn direkte oder indirekte Nutzer Organisationen oder Verbände sind, die von einer Verfassungsschutzbehörde beobachtet oder als rechts- beziehungsweise linksextrem eingestuft werden.
Die Stadt verwies darauf, dass das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen die AfD Hessen als Verdachtsfall einstufe. Nach ihrer Auffassung sei der Landesverband indirekter Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses. Die Kreistagsfraktion hielt dem entgegen, dass sie selbst Veranstalterin sei und der Landesverband nicht in die organisatorische Durchführung eingebunden werde.
Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Stadt nicht. Der geplante „Bürgerdialog“ bewege sich innerhalb des Widmungszwecks des Dorfgemeinschaftshauses. Zudem habe die Stadt das Gebäude bereits am 16. Mai 2025 für einen entsprechenden „Bürgerdialog“ der damaligen AfD-Kreistagsfraktion zur Verfügung gestellt.
Gericht hält Regelung der Benutzungsordnung für rechtswidrig
Nach Auffassung der Kammer fehlte es an einem sachlichen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte. Zwar hätten Kommunen grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung des Widmungszwecks ihrer öffentlichen Einrichtungen. Werde eine Einrichtung jedoch für bestimmte Veranstaltungen geöffnet, entstehe daraus ein Gleichbehandlungsanspruch, der die Entscheidungsfreiheit der Kommune begrenze.
Auch die von der Stadt herangezogene Vorschrift der Benutzungsordnung rechtfertige die Ablehnung nicht. Das Verwaltungsgericht hält die Regelung für rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien, die Meinungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße.
Der Beschluss vom 4. September 2026 (Az. 8 L 3320/26.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.


