
Karlsruhe, 28. Juli 2026 (JPD). Klauseln über jährliche Entgelte für die Führung von Riester-Bausparverträgen sind unwirksam. Der Bundesgerichtshof gab einer Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen eine Bausparkasse statt.
Die Bank hatte für ältere Verträge ein Jahresentgelt von 15 Euro verlangt. Für seit Januar 2022 geschlossene Wohn-Riester-Verträge sahen die Bedingungen während der Sparphase ein jährliches Vertragsentgelt von 24 Euro vor.
Das Landgericht Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatten die Klage des Verbraucherverbandes zunächst abgewiesen. Der XI. Zivilsenat hob diese Entscheidungen nun auf und untersagte die weitere Verwendung der Klauseln.
Kosten im eigenen Interesse der Bausparkasse
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den Entgeltregelungen um Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen. Die Gebühren beträfen Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse während der Anspar- oder Darlehensphase.
Die Klauseln benachteiligten die Kunden unangemessen. Mit den Entgelten würden Kosten auf sie abgewälzt, die für Tätigkeiten anfielen, welche die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Dies widerspreche dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags.
Eine Zulässigkeit der Gebühren folge auch nicht aus dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz. Dieses nenne zwar Verwaltungskosten, regele aber nicht die materiell-rechtliche Wirksamkeit entsprechender Vertragsklauseln. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber jährliche Entgelte bei Altersvorsorgeprodukten gebilligt habe.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2026 – XI ZR 83/25
Vorinstanzen:
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Oktober 2023 – 2-28 O 93/23
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Juli 2025 – 17 U 192/23






