
Koblenz, 28. Juli 2026 (JPD). Die Stadt Bad Kreuznach muss das geschlossene Schwimmbad in ihrem Stadtteil Bosenheim nicht reparieren und wieder in Betrieb nehmen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine entsprechende Klage des Ortsbeirats Bosenheim abgewiesen.
In einem Vertrag über die Eingliederung der früher selbstständigen Gemeinde Bosenheim in die Stadt Bad Kreuznach aus dem Jahr 1969 war vereinbart worden, das bereits 1937 errichtete Schwimmbad weiterhin zu betreiben und zu unterhalten.
Nachdem Wasser aus dem sanierungsbedürftigen Becken in den Untergrund versickert war, ordnete die Kreisverwaltung Bad Kreuznach im Juni 2023 die Schließung an. Im Mai 2025 stimmte der Stadtrat mehrheitlich für die dauerhafte Schließung des Bads.
Vertrag umfasst nur gewöhnliche Instandhaltung
Der Eingemeindungsvertrag verpflichtet die Stadt nach Auffassung des Gerichts nicht zu grundlegenden Sanierungsarbeiten. Die vereinbarte Unterhaltung umfasse lediglich die gewöhnliche Instandhaltung und Pflege der im Jahr 1969 bestehenden Einrichtung.
Dem Vertrag lasse sich weder eine zeitlich unbegrenzte Standortgarantie noch eine Pflicht entnehmen, das Schwimmbad an heutige technische und sicherheitsrechtliche Anforderungen anzupassen. Ein Anspruch auf Maßnahmen zur Fortsetzung des Betriebs bestehe daher nur, wenn gewöhnliche Unterhaltungsarbeiten ausreichen würden.
Erheblicher Sanierungsbedarf
Das sei hier nicht der Fall. Bereits das Alter des Freibads spreche für einen erheblichen Sanierungsbedarf. Hinzu komme die wasserrechtliche Verfügung wegen des unkontrollierten Versickerns von Wasser.
Nach einer Kostenschätzung aus dem Jahr 2023 würde allein die Erneuerung der Beckenfolie rund 316.000 Euro kosten. Für ein zeitgemäßes Edelstahlbecken wurden Kosten von mehr als 1,3 Millionen Euro veranschlagt.
Eine solche Sanierung sei nicht von der vertraglichen Unterhaltungspflicht der Stadt umfasst. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2026 – 1 K 654/25.KO



