
Karlsruhe, 28. Juli 2026 (JPD). Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zum sogenannten Rundholz-Kartell vollständig aufgehoben. Das Verfahren über Schadensersatzforderungen von mindestens 270 Millionen Euro zuzüglich Zinsen gegen das Land Baden-Württemberg wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Die Klägerin, ein Inkassodienstleister, macht aus abgetretenem Recht Ansprüche von 36 Sägewerksunternehmen geltend. Sie wirft dem Land vor, durch die gebündelte Vermarktung von Rundholz aus Staats-, Kommunal- und Privatwäldern gegen das europäische Kartellverbot verstoßen und überhöhte Preise verursacht zu haben.
Von 1978 bis August 2015 vermarktete die Landesforstverwaltung etwa zwei Drittel des in Baden-Württemberg angebotenen Nadelrundholzes. Dabei wurden Holzmengen unterschiedlicher Waldbesitzer zu einheitlichen Angeboten und Preisen zusammengefasst.
Klägerin darf Ansprüche geltend machen
Der Kartellsenat bestätigte zunächst die Klagebefugnis des Inkassodienstleisters. Dessen Geschäftsmodell verstoße nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Insbesondere liege keine verbotene strukturelle Interessenkollision vor.
Das Land und die beteiligten Gemeinden hätten beim Holzverkauf als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts gehandelt. Die gemeinsame Rundholzvermarktung sei zudem zutreffend als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeordnet worden.
Feststellungen zu Wettbewerbsverstoß und Schaden fehlen
Das Oberlandesgericht durfte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht ohne weitere Feststellungen von einer bezweckten oder bewirkten Wettbewerbsbeschränkung ausgehen. Es fehle insbesondere an einer ausreichenden Aufklärung der konkreten Vereinbarungen zwischen den Forstbehörden und den kommunalen Waldbesitzern sowie ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs.
Ungeklärt sei, ob ohne die gemeinsame Vermarktung tatsächlich mehr Wettbewerb bestanden hätte. Denkbar sei auch, dass kommunale Waldbesitzer ihr Holz wegen des Vermarktungsaufwands andernfalls nicht angeboten hätten. Die Feststellungen aus einem Beschluss des Bundeskartellamts von 2015 hätten nicht ohne eigene Prüfung übernommen werden dürfen.
Auch für ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter der Landesforstverwaltung, die behaupteten Holzbezüge und einen kartellbedingten Preisaufschlag fehle bislang eine ausreichende Tatsachengrundlage.
Das Oberlandesgericht Stuttgart muss daher erneut prüfen, ob ein Kartellrechtsverstoß vorlag und ob den Sägewerksunternehmen dadurch ein Schaden entstanden ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2026 – KZR 11/24 – Rundholz BW
Vorinstanzen:
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2022 – 30 O 176/19
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 15. August 2024 – 2 U 30/22






