Bundesverfassungsgericht bestätigt Arztvorbehalt bei Eigenblutprodukten

Karlsruhe, 28. Juli 2026 (JPD). Heilpraktiker dürfen Blut grundsätzlich nicht zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer selbstständigen Heilpraktikerin gegen entsprechende behördliche und gerichtliche Entscheidungen nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrer Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes oder im allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sei nicht festzustellen, entschied die 1. Kammer des Ersten Senats.

Blut wurde reinjiziert oder mit Arzneimitteln vermischt

Die Heilpraktikerin bot sogenannte native und erweiterte native Eigenblutbehandlungen an. Dabei entnahm sie ihren Patienten Vollblut aus einer Vene und injizierte es anschließend unverändert in die Muskulatur zurück oder vermischte es zuvor mit homöopathischen beziehungsweise nichthomöopathischen Fertigarzneimitteln.

Bei einer weiteren Behandlung, der sogenannten Eigenserumtherapie, wurde das entnommene Blut zentrifugiert. Das anschließend vom Plasma getrennte Serum wurde teilweise mit Arzneimitteln versetzt und den Patienten wieder verabreicht.

Die zuständige Behörde untersagte der Heilpraktikerin die Blutentnahmen. Die Verwaltungsgerichte bestätigten die Entscheidung. Sie gingen davon aus, dass die Behandlungen dem Arztvorbehalt des Transfusionsgesetzes unterfallen.

Die Ausnahme für homöopathische Eigenblutprodukte greife nicht ein. Als homöopathisch könnten nur Produkte gelten, die nach einem im Europäischen Arzneibuch oder in einer offiziell gebräuchlichen Pharmakopöe eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Verfahren hergestellt würden.

Schutz von Patienten wiegt schwer

Das Bundesverfassungsgericht sah den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit als gerechtfertigt an. Heilpraktiker würden lediglich daran gehindert, einen Teilbereich ihrer Tätigkeit auszuüben.

Demgegenüber komme dem Schutz der Spender und Empfänger, der sicheren Gewinnung von Blut sowie der sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten erhebliche Bedeutung zu. Die Vorschriften verfolgten damit besonders gewichtige Belange der öffentlichen Gesundheit.

Die Begrenzung der Ausnahme vom Arztvorbehalt auf homöopathische Blutprodukte sei Teil eines schlüssigen gesetzlichen Regelungskonzepts. Für nichthomöopathische Eigenblutprodukte fehlten verbindlich definierte Vorgaben für Herstellung und spätere Verwendung. Der Gesetzgeber dürfe die Ausnahme deshalb auf Fälle beschränken, deren Risiken typisiert eingeschätzt werden könnten.

Er sei nicht verpflichtet, die von jedem einzelnen Produkt sowie dessen Herstellung und Anwendung ausgehenden Gefahren jeweils durch die zuständigen Behörden oder Gerichte gesondert beurteilen zu lassen.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Auch die unterschiedliche Behandlung homöopathischer und nichthomöopathischer Eigenblutprodukte verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die bessere Vorhersehbarkeit der Risiken homöopathischer Produkte stelle einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar.

Die angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen seien ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufsichtsbehörde habe die mit den Behandlungsmethoden verbundenen Risiken in zulässiger Weise berücksichtigt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2026 – 1 BvR 2324/24

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