Automatenläden in Regensburg dürfen sonntags nur von 8 bis 16 Uhr öffnen

Regensburg, 27. Juli 2026 (JPD). Personallos betriebene Kleinstsupermärkte in Regensburg dürfen an Sonn- und Feiertagen voraussichtlich nur zwischen 8 und 16 Uhr öffnen. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat am 22. und 24. Juli drei Eilanträge von Betreibern gegen Nutzungsuntersagungen der Stadt abgelehnt.

Die Stadt hatte den Unternehmen untersagt, ihre Automatenläden an Sonn- und Feiertagen zwischen Mitternacht und 8 Uhr sowie zwischen 16 und 24 Uhr zu betreiben. Anlass waren Verstöße gegen die Regensburger Ladenschluss-Verordnung.

Stadt nutzte kommunalen Gestaltungsspielraum

Nach dem Bayerischen Ladenschlussgesetz dürfen Automatenläden grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen zeitlich unbeschränkt öffnen. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinden jedoch dazu, abweichende Öffnungszeiten festzulegen.

Von dieser Möglichkeit machte die Stadt Regensburg mit ihrer Ladenschluss-Verordnung Gebrauch. Danach dürfen Automatenläden an Sonn- und Feiertagen ausschließlich zwischen 8 und 16 Uhr geöffnet sein. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die betroffenen Betreiber hatten ihre Geschäfte nach Angaben des Gerichts auch außerhalb der festgelegten Zeiten geöffnet. Daraufhin erließ die Stadt die angegriffenen Nutzungsuntersagungen.

Verordnung voraussichtlich rechtmäßig

Die 4. Kammer hielt die Untersagungen im vorläufigen Rechtsschutz für voraussichtlich rechtmäßig. Es sei zu erwarten, dass die Antragsteller ihre Automatenläden ohne behördliches Einschreiten weiterhin außerhalb der zulässigen Zeiten betreiben und damit weitere Ordnungswidrigkeiten begehen würden.

Auch die Beschränkung der Öffnungszeiten durch die städtische Verordnung begegnete nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Den Gemeinden stehe bei der Ausgestaltung des Ladenschlussrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Diesen habe die Stadt Regensburg nicht überschritten.

Nutzungsuntersagung als wirksames Mittel

Die Nutzungsuntersagungen seien zudem ermessensgerecht. Nach Auffassung des Gerichts stellten sie die einzigen erfolgversprechenden Maßnahmen dar, um weitere Verstöße gegen die festgelegten Öffnungszeiten zu verhindern.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. Einer der Beschlüsse trägt das Aktenzeichen RO 4 S 26.1264.

Verwaltungsgericht Regensburg, Beschlüsse vom 22. und 24. Juli 2026

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