
Regensburg, 16. September 2026. Die Schlosswald GmbH hat gegen die Stadt Nittenau dem Grunde nach einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung für Leistungen auf dem Naturfriedhof „Schlosswald Regental“. Das hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit einem Zwischenurteil entschieden. Über die konkrete Höhe des Anspruchs ist noch nicht entschieden.
Die Stadt Nittenau ist Trägerin des Naturfriedhofs. Im Jahr 2015 hatte sie mit der Schlosswald GmbH einen Vertrag über Dienstleistungen geschlossen, insbesondere über Beisetzungsleistungen. Im März 2021 vertrat die Stadt die Auffassung, der Vertrag sei wegen Verstößen gegen gebühren-, haushalts- und bestattungsrechtliche Vorgaben nichtig.
In der Folge verweigerte die Stadt Zahlungen von insgesamt rund 100.000 Euro für Leistungen, die die GmbH zwischen November 2020 und März 2021 erbracht hatte. Die Schlosswald GmbH erhob daraufhin Klage und machte geltend, der Dienstleistungsvertrag sei wirksam.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg entschied nun, dass der Klägerin zwar kein Zahlungsanspruch aus dem Vertrag zusteht. Sie könne jedoch einen gesetzlichen Erstattungsanspruch für die erbrachten Leistungen geltend machen.
Mit dem Zwischenurteil hat das Gericht zunächst nur über den Anspruchsgrund entschieden. Die genaue Höhe des Erstattungsanspruchs soll in einem weiteren Schritt geklärt werden.
Gegen das Zwischenurteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.
VG Regensburg, Urteil vom 16. September 2026 – RO 3 K 21.1140






