
Karlsruhe, 24. Juli 2026 (JPD). Das Bundesverfassungsgericht hat die pauschale Abkehr des Bundesinnenministeriums von bereits erteilten Aufnahmeerklärungen aus dem Afghanistan-Programm „Menschenrechtsliste“ beanstandet. Auch bei politischen Entscheidungen über die Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger bleibe die Exekutive an das rechtsstaatliche Willkürverbot gebunden, entschied der Zweite Senat.
Damit war die Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Mutter und ihrer beiden minderjährigen Söhne erfolgreich. Das Gericht hob die ablehnende Eilentscheidung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Die Beschwerdeführenden hatten in Afghanistan in Frauenhäusern gelebt und halten sich derzeit in Pakistan auf. Im September 2021 hatte das Bundesinnenministerium gegenüber dem Auswärtigen Amt erklärt, sie nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz in Deutschland aufzunehmen. Über diese Aufnahmeerklärung wurden sie informiert. Anschließend reisten sie nach Islamabad und beantragten bei der deutschen Botschaft Visa.
Innenministerium erklärte rund 640 Aufnahmezusagen für erloschen
Nach der Bundestagswahl 2025 vereinbarte die neue Regierungskoalition, freiwillige Aufnahmeprogramme möglichst weitgehend zu beenden. Daraufhin erklärte das Bundesinnenministerium im Dezember 2025 Aufnahmeerklärungen aus dem Überbrückungsprogramm und der Menschenrechtsliste für „ungültig und erloschen“. Betroffen waren rund 640 Personen.
Die Visaanträge der afghanischen Familie wurden anschließend abgelehnt. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht versagten den beantragten Eilrechtsschutz. Das Oberverwaltungsgericht ging davon aus, dass § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz kein subjektives Recht auf Visumerteilung vermittle und die außenpolitische Entscheidung der Bundesregierung weitgehend einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sei.
Politischer Spielraum nicht völlig frei
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durfte das Oberverwaltungsgericht dem Bundesinnenministerium zwar einen weiten politischen Entscheidungsspielraum zugestehen. Die Exekutive sei im Rechtsstaat jedoch niemals „völlig frei“.
Eine politische Aufnahmeentscheidung müsse jedenfalls das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz folgende Willkürverbot beachten. Habe der Staat seinen Entscheidungsspielraum bereits zugunsten einer konkreten Person ausgeübt und ihr die Aufnahmeerklärung mitgeteilt, müsse er bei einer späteren Abkehr auch deren individuelle Belange berücksichtigen.
Die pauschale Erklärung vom Dezember 2025 erfülle diese Voraussetzung nicht. Sie sei ohne Prüfung des Einzelfalls und ohne Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden ergangen. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Abkehrerklärung deshalb als objektiv willkürlich beanstanden müssen.
Keine umfassende gerichtliche Abwägung erforderlich
Das Bundesverfassungsgericht stellte zugleich klar, dass das Bundesinnenministerium eine bereits mitgeteilte Aufnahmeerklärung grundsätzlich weiterhin widerrufen könne. Erforderlich sei jedoch eine personenbezogene Einzelfallentscheidung, aus der hervorgehe, dass die individuellen Belange der betroffenen Person zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden seien.
Die Gerichte müssten dagegen nicht prüfen, ob die politischen Gründe oder die Interessen der Betroffenen stärker wiegen. Auch die Gewichtung der persönlichen Belange und mögliche Abwägungsfehler seien grundsätzlich keiner umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Die politische Entscheidung müsse gegenüber dem Parlament und in der öffentlichen Debatte verantwortet werden.
Unterstützung in Pakistan muss vorerst fortgesetzt werden
Das Oberverwaltungsgericht muss nun erneut prüfen, welche Entscheidung das Bundesinnenministerium unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben trifft.
Bis zur Erteilung der Visa oder einer verfassungsgemäßen neuen Abkehrentscheidung muss die Bundesrepublik nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Unterstützung der Familie in Pakistan fortsetzen. Zudem müsse sie sich weiterhin gegenüber den pakistanischen Behörden dafür einsetzen, dass die Beschwerdeführenden nicht festgenommen oder nach Afghanistan abgeschoben werden.
Ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erteilung der Visa ergibt sich nach der Entscheidung dagegen weder aus staatlichen Schutzpflichten noch aus dem Vertrauensschutz oder dem allgemeinen Gleichheitssatz.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26





