Lehrermangel rechtfertigt verweigerte Freigabe für Versetzung

Gelsenkirchen, 20. Juli 2026 (JPD). Eine Lehrerin aus dem Kreis Recklinghausen muss vorerst weiter in Nordrhein-Westfalen unterrichten. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat ihren Eilantrag auf Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen abgelehnt.

Die Lehrerin hatte 2024 ein Haus im Landkreis Aurich gekauft und später dort ihren Hauptwohnsitz angemeldet. Obwohl ihr die Schulverwaltung bereits 2025 mitgeteilt hatte, wegen der Personalsituation keine Freigabe erteilen zu können, meldete sie ihren Sohn an einer Schule in Niedersachsen an. Ihr Lebensgefährte nahm dort im Juni 2026 eine Arbeitsstelle auf.

Unterrichtsversorgung hat Vorrang

Nach Auffassung des Gerichts durfte die Bezirksregierung Münster der Unterrichtsversorgung den Vorrang vor den persönlichen Belangen der Lehrerin geben. Im bisherigen Schulamtsbezirk und im Land Nordrhein-Westfalen bestehe Lehrermangel.

Die räumliche Trennung der Familie stelle keine unzumutbare außergewöhnliche Härte dar. Die Lehrerin habe ihren Lebensmittelpunkt verlagert, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass ein zeitnaher Dienststellenwechsel nicht zu erwarten war. Beamte müssten ihre Wohn- und Lebensverhältnisse grundsätzlich am dienstlichen Einsatzort ausrichten und könnten nicht verlangen, anschließend an ihrem neuen Wohnort eingesetzt zu werden.

Die Freigabe soll nach Angaben des Dienstherrn spätestens nach zwei Jahren erneut geprüft werden. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Lehrerin hat Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Juli 2026, Az. 1 L 632/26

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