
Schleswig, 17. Juli 2026 (JPD). Ein geplantes Protestcamp auf Sylt darf nach einer Eilentscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts stattfinden. Die Kammer stellte die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen Feststellungsbescheid des Kreises wieder her.
Der Kreis hatte den Widerspruch des Veranstalters zurückgewiesen und zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet. Dagegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.
Camp dient öffentlicher Meinungsbildung
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Camp um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes. Die Zusammenkunft sei auf die öffentliche Meinungsbildung gerichtet.
Die vorgesehenen Zelte dienten nicht lediglich als Rückzugs- und Übernachtungsorte. Nach dem Veranstaltungskonzept seien sie vielmehr zentraler Bestandteil der Kommunikation und des Protests. Übernachtung und Versorgung prägten das Camp nur untergeordnet.
Ob der Kreis die gewählte Protestform und den Bezug zum Veranstaltungsort nachvollziehen könne, sei für den versammlungsrechtlichen Schutz nicht entscheidend.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 3 B 96/26


