
München, 17. Juli 2026 (JPD). Die Einführung von Werbung beim Streamingdienst Amazon Prime Video war nach den Vertragsbedingungen zulässig. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat eine Verbandsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen Amazon abgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts enthielten die Vertragsbestimmungen keine Zusage, dass Prime Video werbefrei angeboten werde. Die Verbraucherzentrale habe auch nicht nachweisen können, dass Amazon den Streamingdienst als werbefrei vermarktet habe. Den betroffenen Kunden stehe daher kein Schadensersatz zu.
Klage teilweise bereits unzulässig
Dies gilt nach dem Urteil unabhängig davon, ob Kunden die Zusatzoption für werbefreies Streaming zum Preis von 2,99 Euro abgeschlossen hatten. Soweit die Klage auch für diese Verbraucher erhoben wurde, war sie zudem unzulässig.
Eine Abhilfeklage setzt nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz voraus, dass die geltend gemachten Ansprüche im Wesentlichen gleichartig sind. Diese Voraussetzung sah das Gericht bei Kunden mit und ohne Zusatzvereinbarung nicht als erfüllt an.
Gegen das Urteil kann Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 17. Juli 2026 – 102 VKl 1/24 e






