
Köln, 16. Juli 2026 (JPD). Ein Umweltverband ist mit einer Klage zur behördlichen Feststellung illegaler Teakholz-Importe aus Myanmar gescheitert. Teile der betroffenen Lieferungen waren bei der Sanierung des Segelschulschiffs „Gorch Fock“ verwendet worden.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hatte einen deutschen Importeur 2018 verwarnt, weil dieser keine ausreichenden Nachweise für die Legalität des Holzeinschlags vorgelegt hatte. Von einem Bußgeld sah die Behörde wegen dessen Kooperation und lediglich fahrlässigen Handelns ab.
Gesetzliche Grundlage fehlt
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln fehlt eine gesetzliche Grundlage für die vom Umweltverband verlangte förmliche Feststellung eines Verstoßes gegen die EU-Holzhandelsverordnung. Eine solche Entscheidung würde in die Rechte des Importeurs eingreifen.
Auch weitere Ermittlungen zum Verbleib sämtlicher Holzlieferungen könne der Verband nicht verlangen. Die Bundesanstalt sei ihrer Kontrollpflicht mit den Untersuchungen nachgekommen, die zu der Verwarnung geführt hätten. Anhaltspunkte für eine Pflicht zu weiteren Ermittlungen bestünden nicht.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16. Juli 2026 – 13 K 2956/22





