
Berlin, 13. Juli 2026 (JPD) – Menschen, die im Zuge eines Strafverfahrens letztlich zu Unrecht in Untersuchungs- oder Strafhaft waren, sollen künftig eine höhere Entschädigung erhalten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dazu am Montag einen Gesetzentwurf zur grundlegenden Reform der Strafverfolgungsentschädigung veröffentlicht.
Die pauschale Entschädigung soll demnach von derzeit 75 Euro auf 100 Euro für jeden angefangenen Hafttag steigen. Dauert die Freiheitsentziehung mindestens sechs Monate, sollen Betroffene für jeden weiteren angefangenen Tag 150 Euro erhalten.
Die Regelungen betreffen insbesondere Fälle, in denen eine zunächst ausgesprochene Verurteilung später aufgehoben wird oder ein Verfahren, das zu einer Freiheitsentziehung geführt hat, eingestellt wird beziehungsweise mit einem Freispruch endet.
„Wer zu Unrecht in Haft war, muss angemessen entschädigt werden“, erklärte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Die bisherigen Entschädigungssätze seien seit vielen Jahren nicht mehr angepasst worden. Zudem sei es nicht hinnehmbar, dass Betroffene bislang Abzüge für Unterbringung und Verpflegung in der Haftanstalt hinnehmen müssten.
Keine Anrechnung von Unterbringung und Verpflegung
Der Gesetzentwurf soll ausdrücklich klarstellen, dass sogenannte ersparte Aufwendungen künftig nicht mehr auf die Entschädigung angerechnet werden dürfen. Nach der bisherigen Rechtslage kann der Anspruch grundsätzlich gekürzt werden, weil die Betroffenen während der Haft in der Anstalt untergebracht und verpflegt wurden.
Das Bundesjustizministerium verweist darauf, dass den Inhaftierten dabei keine Wahlmöglichkeit zugestanden habe. Abzüge für „Kost und Logis“ sollen deshalb künftig ausgeschlossen sein.
Längere Antrags- und Klagefristen
Auch die Fristen für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen sollen verlängert werden. Wird ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, sollen Betroffene künftig zwei Monate Zeit haben, um eine gerichtliche Entscheidung über die grundsätzliche Entschädigungspflicht zu beantragen.
Für den anschließenden Antrag auf Festsetzung des konkreten Entschädigungsbetrags soll künftig eine Frist von bis zu einem Jahr gelten. Das Entschädigungsverfahren soll dadurch vereinfacht und den Betroffenen mehr Zeit zur Durchsetzung ihrer Ansprüche eingeräumt werden.
Öffentliche Bekanntmachung aufgehobener Urteile
Darüber hinaus sollen Menschen, die sich erfolgreich gegen eine frühere Verurteilung gewehrt haben, künftig auch nach einer Hauptverhandlung die öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung des Urteils verlangen können.
Die Bekanntmachung soll im Bundesanzeiger und nach Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise erfolgen. Dadurch sollen Betroffene öffentlich rehabilitiert und von dem Makel der früheren Verurteilung befreit werden.
Die Ansprüche auf Entschädigung für zu Unrecht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen sind seit 1971 im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen geregelt. Nach Angaben des Ministeriums wurden die Vorschriften seitdem lediglich punktuell angepasst.
Der Gesetzentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt. Diese können bis zum 14. August 2026 Stellung nehmen. Die eingereichten Stellungnahmen sollen auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums veröffentlicht werden.





