„Evergreen“-Festival in Schwollen: Gericht beanstandet nächtliche Lärmgenehmigung

Koblenz, 8. Juli 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einem Eilantrag gegen das für den 4. Juli 2026 geplante „Evergreen“-Festival in Schwollen stattgegeben. Die immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung, mit der eine Überschreitung der üblichen Ruhezeiten und Lärmpegel zugelassen worden war, verletze nach Auffassung des Gerichts drittschützende immissionsschutzrechtliche Bestimmungen (Beschluss vom 3. Juli 2026, Aktenzeichen 4 L 800/26.KO).

Die Verbandsgemeinde Birkenfeld hatte der Veranstalterin drei Tage vor dem Festival eine Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten erteilt. Damit sollten am Veranstaltungstag höhere Lärmwerte und eine Nutzung während der Nachtzeit ermöglicht werden. Dagegen legte ein Nachbar Widerspruch ein und stellte einen gerichtlichen Eilantrag.

Der Antrag hatte Erfolg. Wegen des engen zeitlichen Rahmens stellte das Verwaltungsgericht vor allem auf die Begründung der Ausnahmegenehmigung ab. Diese sei nicht tragfähig. Aus ihr ergebe sich nicht, weshalb die Veranstaltung während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten Interesse geboten sein solle.

Für ein überwiegendes privates Interesse der Veranstalterin sei nichts dargelegt worden. Auch ein ausreichendes öffentliches Interesse sei nicht überzeugend begründet. Der in der Begründung zum Sofortvollzug angeführte drohende Verlust kultureller Infrastruktur sei nicht nachvollziehbar, da die Veranstaltung erstmals im Jahr 2024 stattgefunden habe und sich auf das Gelände der Beigeladenen beschränke.

Nach Auffassung des Gerichts ließ die Genehmigung auch nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Schutz der Nachtruhe wegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse erfüllt waren. Die Veranstaltung diene weder der Pflege historischen oder kulturellen Brauchtums noch lasse sich eine besondere kommunale Bedeutung nachvollziehbar begründen. Die bloße Besucherzahl reiche hierfür nicht aus, weil es bei der kommunalen Bedeutung auf die örtliche Gemeinschaft ankomme.

Beanstandet wurde zudem die Zulassung eines Lärmpegels von bis zu 70 dB(A) und Geräuschspitzen von bis zu 90 dB(A) zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr. Nach der Freizeitlärm-Richtlinie müsse bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz ausdrücklich begründet werden, weshalb Überschreitungen des nächtlichen Beurteilungspegels von 55 dB(A) zumutbar seien. Die Genehmigung verweise jedoch nur pauschal auf geringe Beeinträchtigungen, ohne darzulegen, weshalb diese erforderlich und den Nachbarn zuzumuten seien.

Das Verwaltungsgericht äußerte zudem Zweifel, ob eine solche Sonderfallbeurteilung beim „Evergreen“-Festival überhaupt in Betracht komme. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Veranstaltung dieser Art nicht an einem anderen Ort stattfinden könne. Auch die erforderliche soziale Adäquanz und Akzeptanz seien zweifelhaft.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben. Unabhängig davon ist beim Verwaltungsgericht Koblenz noch ein paralleles baurechtliches Eilverfahren anhängig, das die Baugenehmigung für die Freiluftbühne und Eventfläche „Evergreen“ betrifft. Die Entscheidung im immissionsschutzrechtlichen Eilverfahren hat nach Angaben des Gerichts keine Präjudizwirkung für dieses Verfahren.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner