Licht im Schlafzimmer: Nachbarin darf Lampen nachts nicht betreiben

München, 6. Juli 2026 (JPD). Eine Grundstückseigentümerin darf die an ihrer Zufahrt angebrachten Lampen nachts nicht weiter in der bisherigen Form betreiben, wenn dadurch das benachbarte Wohnhaus erheblich erhellt wird. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 10. Februar 2026 entschieden. Die Beleuchtung muss danach zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeschaltet bleiben, soweit sie in der bisherigen Form betrieben wird (Aktenzeichen 173 C 9993/25). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In dem Verfahren stritten zwei Nachbarn aus Untermenzing über drei Lampen an der Zufahrt zum hinteren Grundstück. Die Zufahrt führt in nur etwa einem Meter Abstand an der Hausfassade des vorderen Nachbarn vorbei. Die Lampen befinden sich gegenüber der Hausfassade und sind mit Bewegungsmeldern ausgestattet. Sie leuchten dauerhaft abgeschwächt und bei erkannter Bewegung stärker.

Die Eigentümer des vorderen Hauses machten geltend, ihr Wohnzimmer im Erdgeschoss werde durch die Lampen hell erleuchtet. Im Schlafzimmer im ersten Stock werde die Decke angestrahlt. Dies sei geeignet, Schlafstörungen hervorzurufen. Die Eigentümerin der Zufahrt verwies demgegenüber auf Ortsüblichkeit und Verkehrssicherheit. Außerdem könnten die Nachbarn Rollläden herunterlassen.

Das Amtsgericht München gab der Klage weitgehend statt. Den Klägern stehe ein Abwehranspruch aus den §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Das von den Lampen ausgehende Licht führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung. Maßgeblich sei dabei nicht allein, ob eine Lichtquelle als lästig empfunden werde, sondern eine Bewertung nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände.

Das Gericht stellte insbesondere auf die Raumaufhellung und die sogenannte psychologische Blendung ab. Auf den vorgelegten Lichtbildern sei deutlich zu erkennen gewesen, wie das Licht der Außenbeleuchtung in das Haus der Kläger scheine, unter anderem in das Schlafzimmer, das Wohnzimmer und das Bad. Die Ausleuchtung der Räume stelle eine wesentliche Beeinträchtigung dar.

Auch die Verkehrssicherungspflicht rechtfertige den Betrieb der Lampen in der Nachtzeit nicht. Der Zugangsbereich sei ordnungsgemäß angelegt und gefahrlos. Eine Pflicht, eine Beleuchtung mit Bewegungsmelder anzubringen, die bei Annäherung von Besuchern den Gehweg ausleuchte, überspanne die Anforderungen an eine zumutbare Verkehrssicherung. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestehe jedenfalls nicht rund um die Uhr, sondern richte sich nach dem Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer.

Soweit die Eigentümerin nicht im Dunkeln zu ihrem Haus gehen wolle, sei dies zwar ein legitimes Interesse. Sie müsse dann aber Lampen verwenden, die ausschließlich nach unten abstrahlten und die Nachbarn nicht beeinträchtigten.

Die Kläger müssten sich auch nicht darauf verweisen lassen, nachts Rollläden herunterzulassen oder blickdichte Vorhänge anzuschaffen. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Störung auf Seiten der Beklagten mit geringem Aufwand beseitigt werden könne, etwa durch schwächere und nur nach unten strahlende Lampen oder durch Abschalten der Beleuchtung zur Nachtzeit.

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