
München, 22. Juni 2026 (JPD) Ein Bauherr kann bei einem ausdrücklich als Rohstahl vereinbarten Geländer keine makellose und gleichmäßig patinierte Oberfläche verlangen. Das hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 12. August 2025 entschieden und sowohl die Klage eines Geländerbauers auf zusätzliche Vergütung als auch die Widerklage des Auftraggebers auf Mängelbeseitigungskosten abgewiesen (Az. 172 C 16474/24).
Der Münchner Auftraggeber hatte ein fränkisches Unternehmen mit der Herstellung und Montage eines Geländers aus Rohstahl für seine Wohnung beauftragt. Die Vertragsverhandlungen fanden in englischer Sprache in einem Münchner Showroom statt. Vereinbart und bezahlt wurde ein Gesamtpreis von 5.236 Euro. In den deutschsprachigen Vertragsbedingungen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rohstahl Gebrauchsspuren, Verfärbungen, Schweißspuren, Schleifspuren, Flugrost und Unebenheiten aufweisen könne und kein Anspruch auf eine bestimmte Oberflächenqualität bestehe.
Während der Montage stellte sich heraus, dass wegen des Bodenaufbaus eine abweichende Befestigung mit statischer Ertüchtigung erforderlich war. Hierfür verlangte das Unternehmen zusätzliche 583 Euro. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung und machte seinerseits Mängel geltend. Das Geländer weise erhebliche Farbunterschiede auf und entspreche nicht der im Showroom gezeigten Optik. Für die behauptete Mangelbeseitigung verlangte er 4.736 Euro.
Das Amtsgericht wies beide Forderungen zurück. Das Unternehmen habe nicht nachweisen können, dass der Auftraggeber die zusätzlichen Arbeiten zur statischen Ertüchtigung beauftragt habe. Umgekehrt habe der Auftraggeber nicht beweisen können, dass eine einheitliche und homogene Stahloberfläche Vertragsbestandteil geworden sei.
Nach der Beweisaufnahme sah das Gericht die Darstellung des Unternehmens als bestätigt an. Eine Mitarbeiterin habe glaubhaft ausgesagt, dass die besonderen Eigenschaften von Rohstahl – insbesondere individuelle Schweißspuren und Oberflächenunterschiede – mehrfach und auch auf Englisch erläutert worden seien. Die ausgestellten Geländer im Showroom hätten ebenfalls die typische Rohstahloptik gezeigt.
Zudem verwies das Gericht auf die schriftlichen Vertragsunterlagen. Obwohl die Bedingungen nur in deutscher Sprache vorlagen, habe der Auftraggeber diese unterschrieben, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass keine englische Fassung zur Verfügung gestellt werden könne. Er sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, die Unterlagen gegebenenfalls übersetzen zu lassen. Mit seiner Unterschrift habe er zumindest konkludent auf eine englische Übersetzung verzichtet.
Das Urteil ist rechtskräftig.






