Keine Arbeitnehmerfreizügigkeit bei unangemessenem Sozialleistungsbezug

Gelsenkirchen, 2. Juli 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat zwei Eilanträge gegen Verlustfeststellungen des europäischen Freizügigkeitsrechts durch die Stadt Gelsenkirchen abgelehnt. Die 8. Kammer entschied mit Beschlüssen vom 1. Juli 2026, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Verlustfeststellungen seien voraussichtlich rechtmäßig.

In dem ersten Verfahren ging es um eine neunköpfige Familie, die mindestens seit 2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezog. Der Ehemann und Familienvater war zuletzt monatlich etwa 120 Stunden erwerbstätig und erzielte Nettoeinkünfte von rund 1.335 Euro. Zuvor war er selbstständig als Schrottsammler tätig.

Die Stadt Gelsenkirchen hatte gegenüber sämtlichen Antragstellern den Verlust ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts festgestellt, sie zur Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebung nach Rumänien angedroht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung blieb nun vor dem Verwaltungsgericht bestehen.

Nach Auffassung der Kammer beruft sich der Familienvater rechtsmissbräuchlich auf seine Arbeitnehmereigenschaft. Der Lebensbedarf der Familie sei seit Jahren und auf unabsehbare Zeit nur zu rund 25 Prozent durch eigene Erwerbseinkünfte gedeckt. Im Übrigen sei die Familie auf staatliche Mittel angewiesen. Bei einem derart unangemessenen Bezug existenzsichernder Leistungen werde der Zweck der Arbeitnehmerfreizügigkeit verfehlt. Erst die staatlichen Leistungen ermöglichten den Antragstellern überhaupt den Aufenthalt im Bundesgebiet.

Das Gericht stellte dabei auf die Bedarfsgemeinschaft insgesamt ab. Auch der Bezug von Kindergeld ändere daran nichts. Er stehe dem Bezug existenzsichernder Leistungen faktisch gleich, weil das Kindergeld vollständig auf die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angerechnet und im Ergebnis ebenfalls existenzsichernd genutzt werde.

In dem zweiten Verfahren betraf die Verlustfeststellung drei Antragsteller aus Rumänien. Zwei von ihnen waren in der Vergangenheit strafrechtlich verurteilt worden, unter anderem wegen Sozialleistungsbetrugs und Körperverletzungsdelikten. Erwerbstätigkeiten gingen die Antragsteller im Bundesgebiet nur unregelmäßig nach.

Die Kammer sah auch hier die Verlustfeststellung als voraussichtlich rechtmäßig an. Die bereits sechs Jahre zurückliegenden Verurteilungen böten weiterhin besonderen Anlass, die Freizügigkeitsrechte zu überprüfen. Die konkreten Umstände der Verurteilungen sprächen noch immer dafür, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht nicht mehr erfüllten. Da sie nach der Überprüfung fortlaufend bis heute nicht erwerbstätig seien, habe die Stadt Gelsenkirchen den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellen dürfen.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 1. Juli 2026 – 8 L 395/26 und 8 L 655/26

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