Stadt Gelsenkirchen darf marode Wohnhäuser nach Bauordnungsrecht beseitigen lassen

Gelsenkirchen, 23. April 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen die Anordnung der Stadt zum Abriss zweier Wohngebäude abgewiesen. Damit bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung zur Beseitigung einer sogenannten „Schrottimmobilie“. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Stadt hatte den vollständigen Abbruch der auf dem Grundstück stehenden Gebäude angeordnet, da diese seit mehreren Jahren nicht mehr genutzt werden und sich in einem fortgeschrittenen Verfallszustand befinden. Grundlage der Maßnahme ist eine Regelung im nordrhein-westfälischen Bauordnungsrecht, die die Beseitigung ungenutzter und verfallender Anlagen erlaubt. Die Klägerin hatte sich gegen diese Anordnung gerichtlich gewehrt.

VG Gelsenkirchen bestätigt Abrissanordnung für marode Bestandsgebäude

Die 6. Kammer stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Abrissverfügung vorliegen. Die rund 120 Jahre alten Wohnhäuser seien seit 2015 beziehungsweise 2020 unbewohnt und wiesen erhebliche bauliche Schäden auf. Ein städtisches Gutachten habe unter anderem Schimmelbefall, Hausschwammbefall in Holzdecken sowie korrodierte Eisenträger festgestellt, die teilweise eine Einsturzgefahr begründeten.

Nach den Feststellungen des Gerichts wäre eine Sanierung nur mit erheblichen finanziellen Aufwendungen möglich gewesen, die mit einem erwartbaren Ertrag nicht in Einklang stehen. Die Kosten wurden auf über 1,6 Millionen Euro geschätzt, während der mögliche Ertrag für die Restnutzungsdauer deutlich darunter lag. Auch unter Berücksichtigung der Abrisskosten von rund 200.000 Euro sei die Maßnahme verhältnismäßig, da der Eigentümerin ein positiver Verkehrswert verbleibe.

Die Abrissanordnung verletze nach Auffassung des Gerichts nicht das Eigentumsgrundrecht. Die bauordnungsrechtliche Verpflichtung zur Beseitigung verfallener, ungenutzter Gebäude sei im vorliegenden Fall rechtmäßig angewendet worden. Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beantragen. Das Aktenzeichen lautet 6 K 4422/23.

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