Odenwald muss kein Vogelschutzgebiet für Schwarzstorch werden

Karlsruhe, 2. Juli 2026 (JPD). Der östliche badische Odenwald muss nicht als besonderes Vogelschutzgebiet für den Schwarzstorch ausgewiesen werden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage der „Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e. V.“ abgewiesen. Der Verein wollte erreichen, dass ein Gebiet vom nördlichen Stadtrand von Eberbach entlang der Landesgrenze zu Hessen und Bayern bis in den Bereich Hardheim einschließlich weiterer Gemeindegebiete als Vogelschutzgebiet benannt wird.

Zur Begründung hatte der Verein geltend gemacht, die Flächen gehörten innerhalb Baden-Württembergs zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten zum Schutz des Schwarzstorchs. Das Regierungspräsidium Karlsruhe, das für die Ausweisung zuständig ist, sah dies anders. Nach seiner Auffassung ist nicht allein Baden-Württemberg maßgeblich, sondern das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Im bundesweiten Vergleich seien die Flächen im Odenwald zwar naturschutzfachlich wertvoll, gehörten aber nicht zu den am besten geeigneten Gebieten für den Schwarzstorch.

Dieser Bewertung folgte die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergebe sich zwar die Zuständigkeit der Länder für die Auswahl und Benennung von Vogelschutzgebieten gegenüber der Europäischen Kommission. Daraus folge aber nicht, dass die fachliche Bewertung auf das Gebiet eines einzelnen Bundeslandes beschränkt werden müsse.

Maßgeblicher Bezugsrahmen sei vielmehr die Bundesrepublik Deutschland insgesamt. Dem Regierungspräsidium komme bei dieser naturschutzfachlichen Einschätzung ein Beurteilungsspielraum zu, den Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfen könnten. Die Behörde habe nachvollziehbar dargelegt, dass der badische Odenwald im Vergleich zu anderen Schwarzstorch-Gebieten in Deutschland nicht zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten gehöre.

Auch die vom klagenden Verein vorgelegten fachlichen Stellungnahmen überzeugten die Kammer nicht vom Gegenteil. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Verein kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 2026 – 12 K 6552/24

Cookie Consent mit Real Cookie Banner