
Zweibrücken, 1. Juli 2026 (JPD). Häufige Regenerationsfahrten bei einem Dieselfahrzeug im Kurzstreckenbetrieb begründen nicht ohne Weiteres einen Mangel. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden und damit die Klage einer Leasingnehmerin abgewiesen, die sich von einem Vertrag über einen Jeep Grand Cherokee lösen wollte.
Die Frau hatte einen Leasingvertrag über ein Dieselneufahrzeug abgeschlossen. Sie nutzte den Wagen vor allem auf Kurzstrecken, im Durchschnitt über Strecken von etwa 18 Kilometern. Schon kurz nach der Auslieferung rügte sie Probleme mit der Abgasanlage. Der Bordcomputer forderte sie nach ihrer Darstellung sehr häufig zu sogenannten Regenerationsfahrten auf, bei denen der Dieselpartikelfilter von Ruß befreit wird.
Solche Fahrten erfordern eine längere Strecke bei konstanter Geschwindigkeit und leicht erhöhter Drehzahl. Dadurch soll sich der Abgastrakt ausreichend erhitzen, damit abgelagerter Ruß zu Asche verbrannt werden kann. Die Leasingnehmerin brachte das Fahrzeug zweimal wegen entsprechender Hinweise des Bordcomputers zum Autohaus zurück. Dort konnten jedoch keine Mängel festgestellt werden.
Die Frau wollte das Fahrzeug schließlich gegen Ablösung des Finanzierungsbetrags an das Autohaus zurückgeben. Sie machte geltend, sie werde etwa alle 160 Kilometer zu Regenerationsfahrten aufgefordert. Dies entspreche auch bei einer Nutzung im Kurzstreckenbetrieb nicht dem Stand der Technik. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) wies die Klage ab.
Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken bestätigte diese Entscheidung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Fahrzeug weise keinen Fehler auf und entspreche dem Stand der Technik bei vergleichbaren Fahrzeugen. Bei einer Nutzung auf Langstrecken, also bei Fahrten von jeweils mindestens 50 Kilometern, fielen Regenerationsfahrten erst nach deutlich mehr als 300 Kilometern Fahrstrecke an.
Dass der Jeep nur auf Kurzstrecken genutzt werden sollte, sei beim Kauf nicht vereinbart worden. Der bloße Umstand, dass Regenerationsfahrten bei einem Diesel im Kurzstreckenbetrieb häufiger anfielen, sei zwar unbequem, technisch aber zu erwarten und nicht ungewöhnlich. Im Kurzstreckenbetrieb erreiche das Fahrzeug nur bedingt die nötige Betriebstemperatur, um sich frei brennen zu können.
Das Oberlandesgericht wies zugleich darauf hin, dass Käufer oder Leasingnehmer bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf eine beabsichtigte reine Kurzstreckennutzung hinweisen sollten. Nur so könne geklärt werden, welche technisch erwartbaren Nachteile mit einem Dieselfahrzeug in diesem Einsatzprofil verbunden seien.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Aktenzeichen: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 30. Juni 2026 – 5 U 82/23; Vorinstanz: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 25. Mai 2025 – 7 O 325/20.






