
Burgdorf, 1. Juli 2026 (JPD). Die Alte Dorfschule in Heeßel darf vorerst weiter für Veranstaltungen genutzt werden. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 29. Juni 2026 zwei Eilanträge von Nachbarn gegen entsprechende Baugenehmigungen der Stadt Burgdorf abgelehnt.
Der beigeladene Bauherr nutzt die Alte Dorfschule für Veranstaltungen. Grundlage war zunächst eine Baugenehmigung aus dem Jahr 2019. Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft untersagte die Stadt Burgdorf dem Bauherrn im April 2025 allerdings die Nutzung für „Partyveranstaltungen“, soweit diese nicht von der damaligen Genehmigung gedeckt waren. Einen Eilantrag des Bauherrn gegen diese Nutzungsuntersagung hatte das Gericht bereits abgelehnt.
Anschließend stellte der Bauherr einen neuen Bauantrag. Dieser sah eine erweiterte Nutzung der Alten Dorfschule vor, unter anderem für Veranstaltungen mit mehr Teilnehmern und bis 2.00 Uhr nachts. Dem Antrag war ein Immissionsgutachten beigefügt. Die Stadt Burgdorf erteilte daraufhin die angegriffenen Baugenehmigungen.
Hiergegen wandten sich Nachbarn im Eilverfahren. Sie machten im Wesentlichen geltend, das Vorhaben sei ihnen gegenüber rücksichtslos. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte würden nicht eingehalten. Außerdem habe das Verhalten des Bauherrn in der Vergangenheit gezeigt, dass er sich voraussichtlich nicht an die Vorgaben der Baugenehmigung halten werde.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei nicht zu erwarten, dass von den Veranstaltungen unzumutbare Immissionen für die Nachbarn ausgingen. Die betroffenen Grundstücke lägen in einem Gebiet, das bauplanungsrechtlich als Dorfgebiet einzustufen sei. Die dafür geltenden Immissionsrichtwerte würden tagsüber deutlich unterschritten und nachts sicher eingehalten.
Das vorgelegte Immissionsgutachten sei nachvollziehbar. Es berücksichtige sämtliche Lärmquellen und rechne eher konservativ. Zudem enthalte die Baugenehmigung Vorgaben zur Lärmbegrenzung. Danach müssen sich die Teilnehmer ab 22.00 Uhr im Wesentlichen im Gebäude aufhalten; Fenster und Türen sind geschlossen zu halten.
Auch weitere Nebenbestimmungen sprechen nach Auffassung des Gerichts gegen unzumutbare Beeinträchtigungen. Die Baugenehmigung enthält einen Auflagenvorbehalt. Danach kann im Fall berechtigter Beschwerden etwa die Installation einer festen Beschallungsanlage vorgeschrieben werden.
Dass der Bauherr in der Vergangenheit Vorgaben einer anderen Baugenehmigung nicht beachtet haben soll, macht die nun erteilten Genehmigungen nach Auffassung des Gerichts nicht rechtswidrig.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Nachbarn können Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Beschlüsse der 4. Kammer vom 29. Juni 2026 – 4 B 2132/26 und 4 B 2716/26
Vorangegangenes Verfahren zur Nutzungsuntersagung – 4 B 3889/25



