
Hannover, 30. Juni 2026 (JPD). Die erkennungsdienstliche Behandlung eines Reserveoffiziers der Bundeswehr durch das Landeskriminalamt Niedersachsen war rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage des Mannes gegen die auf § 81b Strafprozessordnung gestützte Maßnahme ab.
Das Landeskriminalamt hatte die erkennungsdienstliche Behandlung damit begründet, es bestehe der Anfangsverdacht, dass sich der Kläger wegen der unbefugten Bildung einer bewaffneten Gruppe strafbar gemacht habe. Er soll sich nach Darstellung der Behörde an Übungen mit „wehrsportähnlichem Charakter“ beteiligt haben. Zudem standen Vorwürfe von Verstößen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz im Raum.
Der Kläger bestritt sowohl entsprechende Übungen als auch Verstöße gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer bewaffneten Gruppe wurde im Laufe des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt, weil kein hinreichender Tatverdacht festgestellt werden konnte.
Unabhängig davon war der Kläger jedoch wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Bereits diese Verurteilung rechtfertigt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung.
Verstöße gegen das Waffengesetz seien angesichts der Gefahren, die von einem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen ausgingen, keine Bagatelldelikte. Die Maßnahme sei deshalb rechtmäßig gewesen.
Selbstständig tragend berücksichtigte das Gericht außerdem Erkenntnisse aus den Ermittlungsakten. Diese seien gefahrerhöhend zu bewerten und zeigten, dass der Kläger nicht vollständig auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragen.
Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 30. Juni 2026, 4 A 2744/23




