
Köln, 30. Juni 2026 (JPD). Der gewerbliche Handel mit den LSD-Derivaten 1Fe-LSD und 4-PrO-MET in Tablettenform ist verboten. Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilantrag eines Unternehmens gegen eine Gewerbeuntersagung der Bundesstadt Bonn abgelehnt.
Die Antragstellerin betreibt einen Online-Shop und mehrere Ladengeschäfte in Deutschland, darunter ein Geschäft in Bonn. Bei Durchsuchungen dieses Ladengeschäfts im März und April 2026 wurden neben unversteuerten und in Deutschland nicht zugelassenen E-Zigaretten sowie THC-haltigen Süßigkeiten zahlreiche Tabletten mit den LSD-Derivaten 1Fe-LSD und 4-PrO-MET sichergestellt.
Die Stadt Bonn schloss das Ladengeschäft unmittelbar nach der Durchsuchung im April und versiegelte es. Anschließend erließ sie eine Gewerbeuntersagungsverfügung für das Geschäft. Zur Begründung verwies sie unter anderem darauf, dass die LSD-Derivate dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz unterfielen.
Die Antragstellerin wandte dagegen ein, die sichergestellten Stoffe seien wegen ihrer spezifischen Molekülstruktur nicht von der aktuellen Fassung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes erfasst. Die übrigen Verstöße seien nicht schwerwiegend genug, um eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen.
Das Verwaltungsgericht Köln folgte dem im Ergebnis nicht. Zwar unterfielen die sichergestellten LSD-Derivate 1Fe-LSD und 4-PrO-MET tatsächlich nicht der derzeitigen Fassung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes. Der Handel mit den Stoffen in Tablettenform sei aber nach der Novel-Food-Verordnung der Europäischen Union verboten.
Nach dieser Verordnung dürfen neuartige Lebensmittel erst nach Zulassung und Listung durch die zuständige EU-Behörde innerhalb der Europäischen Union vertrieben werden. Bei den Tabletten handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um Lebensmittel im Sinne der Verordnung. Für einen objektiven Betrachter lege insbesondere die Tablettenform einen Verzehr nahe. Die psychoaktive Wirkung schließe die Einordnung als Lebensmittel nicht aus.
Das Verbot des Inverkehrbringens nicht zugelassener neuartiger Lebensmittel diene dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Wiederholte Verstöße dagegen begründeten in der Zusammenschau die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen. Zuständig wäre das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Aktenzeichen: 1 L 1267/26





