
Göttingen, 30. Juni 2026 (JPD). Die Parkraumbewirtschaftung in zwei Bereichen des Göttinger Ostviertels ist vorläufig gestoppt. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat einem Eilantrag mehrerer Anwohner und Arbeitnehmer gegen die Anordnung der Parkraumbewirtschaftung entsprochen.
Rat und Umweltausschuss der Stadt Göttingen hatten im November 2023 und Februar 2025 beschlossen, im Ostviertel eine neue Parkraumbewirtschaftungszone mit zwei Bewohnerparkbereichen auszuweisen. Betroffen sind die Bereiche „U“ und „T“. In der Folge wurden Parkautomaten aufgestellt und Verkehrszeichen angebracht. Grundlage war ein Gutachten eines Büros für Verkehrs- und Stadtplanung zur Parksituation aus dem Juli 2021.
Gegen die verkehrsrechtliche Anordnung wandten sich im Juli 2025 mehrere Anwohner aus beiden Bereichen sowie Arbeitnehmer im Ostviertel mit einer Klage und einem Eilantrag. Sie machten im Wesentlichen geltend, es fehle an einem erheblichen Parkraummangel.
Dem folgte das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die einschlägige Rechtsgrundlage in der Straßenverkehrsordnung setze für die Einrichtung von Bewohnerparkzonen voraus, dass ein erheblicher Parkraummangel vorliege oder drohe. Ein solcher Mangel liege nach Auffassung der Kammer nicht vor, wenn die regelmäßige Auslastung der verfügbaren Stellplätze unter 80 Prozent bleibe.
Maßgeblich sei dabei nicht die durchschnittliche Auslastung über den Tag oder über 24 Stunden, sondern die Auslastung in der Spitze. Nach dem Gutachten von 2021 lag die Auslastung in den beiden Gebieten „U“ und „T“, für die eine einheitliche Erhebung durchgeführt worden war, zur Spitzenstunde zwischen 11 und 13 Uhr bei 75 Prozent. Damit sei der Schwellenwert von 80 Prozent nicht erreicht.
Ob bei einer getrennten Betrachtung für den Bereich „U“ möglicherweise eine Auslastung von 80 Prozent überschritten werde, konnte die Kammer nach eigenen Angaben nicht feststellen. Dies müsse gegebenenfalls durch eine Nachberechnung der beiden Gebiete geklärt und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Auch eine Prognose, wonach ein erheblicher Parkraummangel drohe, sah das Gericht bei summarischer Prüfung nicht als belegt an. Die Stadt Göttingen hatte sich darauf berufen, dass in beiden Bewirtschaftungsgebieten insgesamt 165 Parkplätze wegfallen würden, unter anderem wegen der Sanktionierung unzulässigen Gehwegparkens und neuer Mindestbreiten für den Busverkehr. Nach Auffassung der Kammer ließ sich daraus nach Aktenlage aber nicht ableiten, wie sich der Wegfall jeweils in den Gebieten „U“ und „T“ auswirken werde.
Auf andere Rechtsgrundlagen könne die Stadt Göttingen die neue Parkraumbewirtschaftungszone im Ostviertel ebenfalls nicht stützen. Die Entscheidung wirkt nur zugunsten der am Rechtsstreit beteiligten Personen. Gegen den Beschluss kann die Stadt Göttingen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Aktenzeichen: 1 B 629/25


