
Leipzig, 26. Juni 2026 (JPD). Eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Asylgesetzes kann auch dann vorliegen, wenn ein Ausländer zwar keine einzelne besonders schwere Straftat begangen hat, aber durch eine besondere Häufung erheblicher Rechtsverstöße aufgefallen ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden.
Der Kläger, nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger, begehrte die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Er war bereits im Juni 2017 aus Deutschland ausgewiesen worden. In der Folge wurde er wiederholt straffällig und in mehr als zehn Fällen unter anderem zu Geldstrafen, Jugendstrafen und Freiheitsstrafen verurteilt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte im Oktober 2018 seinen Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zunächst, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Auf die Berufung der Beklagten änderte der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung und wies die Klage ab. Die Revision des Klägers vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb nun ohne Erfolg.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alternative 1 Asylgesetz ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Eine solche Gefahr muss sich nach der Entscheidung auf das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit beziehen. Die sie begründenden Umstände müssen so gewichtig sein, dass das Interesse des Ausländers an der Zuerkennung subsidiären Schutzes zurücktritt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass hierfür nicht zwingend eine einzelne Straftat von besonderem Gewicht erforderlich ist. Ausreichen kann vielmehr auch eine besondere Häufung erheblicher Rechtsverstöße, die für sich genommen jeweils noch nicht das Gewicht einer besonders schweren Straftat erreichen. In ihrer Gesamtheit können sie aber eine Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen oder eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens ernsthaft befürchten lassen.
Dieses Verständnis stehe weder der bisherigen Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union noch der neuen Qualifikationsverordnung entgegen. Die Prognose des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Gesamtheit der vom Kläger begangenen Rechtsverstöße eine Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit begründe, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 2026 – 1 C 26.25





