
Koblenz, 25. Juni 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. 1 B 10852/26.OVG) den Eilantrag der Deutsche Umwelthilfe gegen Hubschrauberspritzungen mit Fungiziden in den Steillagen der Mosel zurückgewiesen. Damit dürfen Winzer die von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) genehmigten Pflanzenschutzmaßnahmen auch in diesem Jahr weiterhin durchführen.
Die ADD hatte im Mai 2026 eine sofort vollziehbare, befristete Genehmigung für den Einsatz von Hubschraubern zur Ausbringung von Fungiziden in besonders steilen Weinbergen erteilt. Die Deutsche Umwelthilfe wandte sich hiergegen im Eilverfahren und machte insbesondere den Schutz des vom Aussterben bedrohten Mosel-Apollofalters geltend.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte zwar die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis, widersprach jedoch deren Begründung. Anders als das Verwaltungsgericht sei der Eilantrag nicht bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens seien vielmehr offen. Der Rechtsstreit werfe komplexe Fragen zum Spannungsverhältnis zwischen Landwirtschaft und Naturschutz sowie schwierige tatsächliche Fragen auf, insbesondere zu den Ursachen des Bestandsrückgangs des Mosel-Apollofalters. Diese könnten erst im Hauptsacheverfahren umfassend geklärt werden.
Bei der deshalb erforderlichen Interessenabwägung überwog nach Auffassung des Gerichts das Interesse der Winzer an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung. Die Auswirkungen der genehmigten Fungizidanwendungen auf den Erhaltungszustand des Apollofalters seien derzeit ungewiss. Demgegenüber müssten die Weinbaubetriebe bei einer Aussetzung der Genehmigung voraussichtlich mit erheblichen, teilweise sogar existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schäden rechnen.
Die Rechtmäßigkeit der Hubschrauberspritzungen wird nun im Widerspruchs- beziehungsweise einem möglichen Klageverfahren abschließend zu prüfen sein.




