
München, 23. Juni 2026 (JPD) Das Landgericht München II hat zwei Angeklagte im Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen des Bistums Eichstätt in den USA wegen Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie weiterer Delikte zu Bewährungsstrafen verurteilt. Die 10. Große Strafkammer verhängte gegen den früheren Finanzdirektor des Bistums, Stefan W. (60), eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie gegen den Investor Helmut L. (71) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Gerichts erhielt Helmut L. im Zusammenhang mit Immobilienprojekten in den USA Provisionszahlungen, von denen er rund 108.000 US-Dollar an Stefan W. weiterleitete. Dadurch habe der damalige Finanzverantwortliche des Bistums die Projekte des Investors bevorzugt berücksichtigt. Die Kammer wertete die Zahlungen als Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in drei Fällen. Zudem verurteilte sie Stefan W. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, da die Zahlungen nicht versteuert worden seien.
Helmut L. wurde darüber hinaus wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt. Nach Überzeugung des Gerichts verwendete er Gelder zweier norddeutscher Stiftungen zweckwidrig, die über Anleihekäufe in US-Projekte investiert werden sollten. Hierdurch sei ein Schaden von rund 200.000 US-Dollar entstanden.
Den ursprünglich erhobenen Vorwurf der Untreue zulasten des Bistums Eichstätt verfolgte die Kammer hingegen nicht weiter. Eine konkrete Schadenshöhe habe sich auch mithilfe eines Sachverständigen nicht feststellen lassen. Aufgrund der komplexen US-Investitionen und ausgebliebener Zeugenaussagen aus den Vereinigten Staaten sei insoweit ein wesentlicher Teil des Sachverhalts ungeklärt geblieben. Zudem sei inzwischen mehr als die Hälfte der investierten Gelder zurückgeflossen. Das Verfahren war hinsichtlich dieser Vorwürfe bereits zuvor eingestellt worden.
Das Urteil beruht auf einer Verständigung im Strafverfahren. Beide Angeklagte legten Geständnisse ab, die nach Angaben des Gerichts durch eine umfangreiche Beweisaufnahme mit rund 2.000 Urkunden und zahlreichen Zeugenvernehmungen bestätigt wurden.
Strafmildernd berücksichtigte die Kammer die Geständnisse, die fehlenden Vorstrafen, die Begleichung des Steuerschadens sowie die bereits erlittene Untersuchungshaft. Strafschärfend wertete sie insbesondere die erhebliche kriminelle Energie und die gezielte Verschleierung der Zahlungsströme.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Staatsanwaltschaft München II als auch die Verteidigung können binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.





