
Potsdam, 22. Juni 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in drei Grundsatzurteilen wichtige Fragen der Kita-Finanzierung in Brandenburg geklärt. Während die Klage eines Kita-Trägers auf Ausgleich von Einnahmeausfällen infolge der Elternbeitragsfreiheit erfolglos blieb, erhielten zwei örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Recht im Streit um den Ausgleich zusätzlicher Personalkosten aufgrund einer tariflichen Arbeitszeitverkürzung (Urteile vom 18. Juni 2026, Az. VG 6 K 2554/20, VG 6 K 366/22 und VG 6 K 367/22).
Im ersten Verfahren verlangte ein Träger von Kindertagesstätten einen finanziellen Ausgleich für Einnahmeausfälle aus der seit 2019 geltenden Elternbeitragsfreiheit. Zwar bestätigte das Verwaltungsgericht grundsätzlich einen entsprechenden Anspruch nach dem damaligen Brandenburgischen Kindertagesstättengesetz. Die Klage scheiterte jedoch daran, dass der Träger die Berechnung der geltend gemachten Einnahmeausfälle nicht ausreichend nachvollziehbar darlegen konnte. Nach Auffassung des Gerichts muss ein Träger dem zuständigen Jugendhilfeträger ermöglichen, die Ausfälle anhand der jeweils geltenden Beitragsregelungen konkret nachzuprüfen.
Erfolgreich waren dagegen zwei Klagen örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegen das Land Brandenburg. Sie verlangten die Erstattung zusätzlicher Personalkosten, die durch die tarifvertragliche Reduzierung der Wochenarbeitszeit von Vollzeitkräften in Kindertagesstätten von 40 auf 39,5 Stunden im Jahr 2022 entstanden waren.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass diese Mehrkosten als erforderliche Kosten im Sinne des Kindertagesstättengesetzes anzusehen seien. Wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Personalschlüssel und des bestehenden Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung seien die Träger gezwungen gewesen, zusätzliches Personal einzustellen. Die daraus entstehenden Kosten könnten die Kita-Träger von den örtlichen Jugendhilfeträgern verlangen, die ihrerseits einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Land Brandenburg hätten.
Die Kammer ließ in allen drei Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen die Berufung zu.



