
Koblenz, 3. Juni 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Koblenz hat den Klageerzwingungsantrag der Eltern einer bei der Ahrtalflut im Juli 2021 getöteten jungen Frau als unzulässig verworfen. Der 6. Strafsenat entschied mit Beschluss vom 19. Mai 2026, dass die Antragsschrift die gesetzlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht erfüllt. Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen gegen den damaligen Landrat des Kreises Ahrweiler sowie den früheren Brand- und Katastrophenschutzinspekteur.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hatte ihre Ermittlungen zu möglichen strafrechtlich relevanten Versäumnissen bei der Bewältigung der Flutkatastrophe bereits im April 2024 eingestellt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Eltern waren von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz im Oktober 2025 zurückgewiesen worden. Daraufhin beantragten die Eltern die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung im Wege des Klageerzwingungsverfahrens.
Gericht beanstandet fehlende eigenständige Sachverhaltsdarstellung
Nach Auffassung des Senats waren die Eltern als Angehörige eines Flutopfers grundsätzlich berechtigt, ein Klageerzwingungsverfahren zu betreiben. Die eingereichte Antragsschrift genügte jedoch nicht den formellen Voraussetzungen. Nach der Strafprozessordnung müsse ein solcher Antrag die Tatsachen und Beweismittel so darstellen, dass das Gericht allein anhand der Antragsschrift prüfen könne, ob ein strafrechtlicher Anfangsverdacht besteht.
Die 4.208 Seiten umfassende Antragsschrift erfüllte diese Anforderungen nach Ansicht des Gerichts nicht. Auf mehr als 4.150 Seiten seien überwiegend Inhalte aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten übernommen worden. Eine eigenständige und in sich geschlossene Darstellung des aus Sicht der Antragsteller maßgeblichen Sachverhalts fehle hingegen.
Der Senat bemängelte zudem, dass wesentliche Umstände des Flutgeschehens nicht nachvollziehbar dargestellt worden seien. Es fehlten insbesondere zusammenhängende Ausführungen zu Wetterprognosen, Pegelständen, Warnungen, Verhaltensempfehlungen sowie zu den konkreten Abläufen der Flutnacht. Das Gericht dürfe nicht darauf verwiesen werden, sich die entscheidungserheblichen Tatsachen erst aus den Ermittlungsakten zusammenzustellen.
Mit der Verwerfung des Antrags ist das Klageerzwingungsverfahren abgeschlossen. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde bleibt davon unberührt.



