Der Christopher Street Day Dresden 2026 ist vorläufig als Versammlung einzustufen

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Meißen, 02.06.2026 (PM) – Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde des Christopher Street Day Dresden e. V. angeordnet, dass die Veranstaltung CSD Dresden 2026 vorläufig als Versammlung einzustufen ist. Es hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen das Gegenteil feststellenden Bescheid der Landeshauptstadt Dresden angeordnet. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zuvor noch abgelehnt.

Die von der Landeshauptstadt Dresden auf Weisung der Landesdirektion Sachsen vorgenommene Feststellung, dass es sich beim CSD Dresden 2026 in seinem stationären Teil (»Straßenfest«) nicht um eine Versammlung handle, weil die Veranstaltung vorrangig auf Unterhaltung ausgerichtet sei, stützte sich auf Beobachtungen der entsprechenden Veranstaltungen der Vorjahre und war vom Verwaltungsgericht bestätigt worden. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergänzte der Antragsteller sein Veranstaltungskonzept und fügte diesem neue Elemente hinzu.

Der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat vor dem Hintergrund der Änderungen der Anmeldung gegenüber den Veranstaltungen der Vorjahre die Frage, ob der CSD Dresden 2026 in Gänze rechtlich als Versammlung einzustufen sei, als offen bewertet und eine Interessenabwägung vorgenommen. Dabei hat er der vom Antragsteller vorgetragenen Gefahr, dass der Großteil einer angemeldeten Versammlung nicht oder nicht wie geplant stattfinden könne, der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Beeinträchtigung der effektiven Durchsetzung der Sondernutzungssatzung und möglichen Nachahmungseffekten das größere Gewicht zugemessen. Der Versammlungsfreiheit komme ein hoher Stellenwert zu, und die Veranstaltung sei auch in den vergangenen Jahren als Versammlung durchgeführt worden.

Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2026 – 5 B 142/26 –

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