Raubkatzenhandel: OVG beanstandet überzogene Anforderungen der Stadt Dresden

Bautzen, 13. August 2026 (JPD). Die Landeshauptstadt Dresden muss erneut über den Antrag eines Mannes auf eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für den Handel mit Raubkatzen entscheiden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Stadt verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Kläger beabsichtigt im Wesentlichen, Kaufverträge über Raubkatzen zu vermitteln. Dabei kommen nach seinen Vorstellungen auch Privatpersonen als Käufer in Betracht. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte seine Klage gegen die ablehnende Entscheidung der Stadt zunächst abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Berufung hatte vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht überwiegend Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts besteht eine tierschutzrechtliche Erlaubnispflicht nur eingeschränkt, soweit der Kläger ausschließlich als Vermittler von Kaufverträgen tätig werden will.

Zudem beanstandete das Gericht die bisherige Prüfung der Stadt. Die Behörde habe an die Sachkunde des Klägers teilweise überzogene Anforderungen gestellt und sich zum Teil von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus seien befangene Amtsträger an der Entscheidung beteiligt gewesen.

Das Oberverwaltungsgericht stellte zugleich klar, dass weder Behörden noch Gerichte ein entsprechendes Geschäftsmodell allein aus grundsätzlichen Erwägungen verhindern dürften, solange der Gesetzgeber weder den Handel mit geschützten Großkatzen noch deren private Haltung verboten habe.

Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis folgt aus dem Urteil allerdings nicht unmittelbar. Die Stadt Dresden muss den Antrag vielmehr erneut prüfen und dabei die rechtlichen Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts beachten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann die Landeshauptstadt Dresden binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde einlegen.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juli 2026 – 4 A 204/24

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