
Koblenz, 28. Mai 2026 (PM) – Die Klage zweier Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz für den Ausbau der Bundesstraße Nr. 42 (B 42) samt Anlegung eines Radwegs in der Ortsdurchfahrt Osterspai bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger sind Eigentümer zweier Grundstücke in der Gemarkung Osterspai, die in südlicher Richtung an die B 42 und in nördlicher Richtung an den entlang des Rheins verlaufenden Leinpfad der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung grenzen. Der Pächter dieser beiden Grundstücke betreibt auf ihnen einen seit den 1970er Jahren bestehenden Verkaufsstand für Obst und Wein. Der Fahrbahnaufbau der B 42 weist im Bereich der Ortsdurchfahrt Osterspai zahlreiche Netzrisse und Abplatzungen auf und ist stark sanierungsbedürftig. Ein von der Straßenführung der B 42 getrennter eigenständiger Radweg existiert in der Ortsdurchfahrt Osterspai bislang nicht. Der durch den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität vom 21. Mai 2025 genehmigte Ausbau der B 42 sieht neben der Sanierung der B 42 auch die Anlegung eines Radwegs vor, der auf Höhe der Grundstücke der Kläger südlich des derzeitigen Leinpfads verlaufen soll. Zur Realisierung des Vorhabens sollen die Grundstücke der Kläger teilweise dauerhaft und im Übrigen vorübergehend in Anspruch genommen werden.
Die von den Klägern gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage hat das in erster Instanz zuständige Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgewiesen. Die Klage, über die trotz des Versterbens der Klägerin zu 1. im Februar 2026 entschieden werden könne, sei zwar zulässig, bleibe in der Sache aber ohne Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an formellen Mängeln. Dass die öffentliche Bekanntmachung der Planauslegung im Jahr 2019 in der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Loreley nur in der Rubrik der Verbandsgemeinde vollständig abgedruckt gewesen und in der Rubrik der Ortsgemeinde Osterspai lediglich ein Bekanntmachungshinweis hierauf enthalten gewesen sei, führe nicht zur Fehlerhaftigkeit des Anhörungsverfahrens. Eine individuelle Benachrichtigung der Kläger über die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Der Planfeststellungsbeschluss weise auch keine materiell-rechtlichen Fehler auf. Die von dem Beklagten gewählte Trassenführung des Radwegs sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die von den Klägern favorisierte Führung des Radwegs über den derzeitigen Leinpfad sei mit dem Planungsziel der größtmöglichen Schonung des Retentionsraums des Rheins bei gleichzeitig bestmöglicher Nutzbarkeit des Radwegs unvereinbar und aufgrund dessen keine ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternative, da sich das Vorhaben in einem Überschwemmungsgebiet befinde. Dass die Realisierung des Planungsvorhabens für die Kläger nach deren Vorbringen mit existenzvernichtenden Folgen verbunden sei, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Im Hinblick auf den wirtschaftlichen Fortbestand des Verkaufsstandes fehle es den Klägern bereits an der Rügebefugnis. Insoweit sei es vielmehr Sache des Betreibers, als selbst klagebefugter Pächter rechtlich gegen den Planfeststellungsbeschluss vorzugehen. Selbst wenn man, wie es der Beklagte getan habe, zugunsten der Kläger von einer möglichen Existenzgefährdung ausgehe, habe der Beklagte dem für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interesse an einer verkehrssicheren Radwegeverbindung in ermessensfehlerfreier Weise den Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Kläger eingeräumt. Die Entscheidung über die Frage, ob und inwieweit für den Rechtsentzug eine Entschädigung zu leisten ist, bleibe damit dem gesonderten Entschädigungsverfahren vorbehalten.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Urteil vom 20. Mai 2026, Aktenzeichen: 8 C 10792/25.OVG



