
Berlin, 27. Mai 2026 (JPD) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Reform der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen beschlossen. Vorgesehen ist, den sogenannten Krankenhausvorbehalt in eng begrenzten Ausnahmefällen zu lockern. Damit reagiert die Bundesregierung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem November 2024.
Nach geltendem Recht dürfen ärztliche Zwangsmaßnahmen bei betreuten Personen grundsätzlich nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden. Verweigert eine betreute Person eine notwendige medizinische Behandlung, kann deshalb auch eine zwangsweise Verbringung in ein Krankenhaus erforderlich werden. Außerhalb eines Krankenhauses, etwa in der Wohneinrichtung der betroffenen Person, sind solche Maßnahmen bislang unzulässig.
Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die ausnahmslose Bindung ärztlicher Zwangsmaßnahmen an einen Krankenhausaufenthalt teilweise gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verstößt. Zwar hielt das Gericht am Grundsatz des Krankenhausvorbehalts fest, bewertete dessen uneingeschränkte Anwendung in bestimmten Fällen jedoch als unverhältnismäßig. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis Ende 2026 eine Neuregelung zu schaffen.
Der Gesetzentwurf sieht nun vor, ärztliche Zwangsmaßnahmen ausnahmsweise auch außerhalb eines Krankenhauses zuzulassen. Voraussetzung ist, dass die Unterbringung oder Behandlung im Krankenhaus für die betroffene Person unzumutbar wäre. Zudem soll der alternative Behandlungsort nahezu Krankenhausstandard erfüllen müssen. Weitere Grundrechtseingriffe, etwa in die Unverletzlichkeit der Wohnung, dürfen nicht mit vergleichbarem Gewicht drohen.
Nach Darstellung des Bundesjustizministeriums soll die Neuregelung die Selbstbestimmung der Betroffenen stärken und zugleich den Charakter ärztlicher Zwangsmaßnahmen als „ultima ratio“ wahren. Zudem soll sichergestellt werden, dass der Wille der betroffenen Person, etwa aus einer Patientenverfügung, festgestellt und berücksichtigt wird.
Der Gesetzentwurf wird nun dem Bundestag und dem Bundesrat zur weiteren Beratung zugeleitet.




