Bezug auf christliches Menschenbild kein Befangenheitsgrund

Frankfurt am Main, 5. Mai 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Befangenheitsantrag gegen einen Einzelrichter im Mietrechtsverfahren zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats begründet es keinen Zweifel an der Unparteilichkeit, wenn ein Richter seine rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf ein christliches Menschenbild erläutert. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Christliches Menschenbild als zulässiger Auslegungsmaßstab

Dem Verfahren lag ein Streit über Miet- und Nutzungsentschädigungsansprüche für Gewerberaum zugrunde, den der inzwischen verstorbene Vater des Beklagten angemietet hatte. Nach Übertragung auf den Einzelrichter regte dieser in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich an und stellte die rechtliche Bewertung der Sache dar. Ein Prozessbevollmächtigter der Klägerseite bezeichnete die richterlichen Erwägungen daraufhin als „rührselig“. Der Richter erklärte in der Folge, seine Überlegungen orientierten sich an einem christlichen Menschenbild, was die Klägerseite als möglicherweise übergriffig empfinden könne.

Der Kläger lehnte den Richter daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der zuständige 2. Zivilsenat wies den Antrag zurück. Die bloße Bezugnahme auf ein christliches Menschenbild lasse nicht den Schluss zu, der Richter entscheide außerhalb rechtlicher Maßstäbe. Vielmehr handele es sich um einen geistesgeschichtlichen Hintergrund, der nach Auffassung des Senats auch für die Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe Bedeutung habe.

Die Bindung an Recht und Gesetz gemäß Artikel 97 Absatz 1 Grundgesetz werde dadurch nicht infrage gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien grundrechtliche Wertungen bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere im Mietrecht, wo ein Ausgleich widerstreitender Grundrechtspositionen erforderlich sei. Auch die Einordnung der Äußerung „rührselig“ als unsachlich sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

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