Recht auf Reparatur: Hersteller sollen zu längeren Reparaturpflichten verpflichtet werden

Berlin, 25. März 2026 (JPD) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung des Rechts auf Reparatur beschlossen. Ziel ist es, Verbraucherrechte auszubauen und nachhaltigen Konsum zu fördern. Hersteller bestimmter technischer Produkte sollen künftig verpflichtet werden, Reparaturen über mehrere Jahre zu angemessenen Preisen anzubieten. Der Entwurf setzt eine EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht um.

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig betonte, Reparieren sei ökologisch und wirtschaftlich vorteilhaft gegenüber dem Neukauf. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten künftig leichter zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen können. Der Gesetzentwurf solle Anreize schaffen, defekte Produkte nicht zu ersetzen, sondern instand setzen zu lassen. Dies diene zugleich dem Verbraucherschutz und der Ressourcenschonung.

Neues Recht auf Reparatur und verlängerte Gewährleistung

Der Gesetzentwurf sieht ein neues Recht auf Reparatur für bestimmte Produktgruppen wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones vor. Hersteller sollen verpflichtet werden, diese Produkte auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist über mehrere Jahre hinweg zu reparieren oder entsprechende Ersatzteile bereitzustellen. Die Verpflichtung soll je nach Produkt bis zu zehn Jahre bei Waschmaschinen und bis zu sieben Jahre bei Smartphones gelten. Die Fristen beginnen mit dem Ende der Produktion eines Modells.

Das Recht auf Reparatur greift insbesondere nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung. Es soll auch dann Anwendung finden, wenn ein Mangel erst später entsteht oder sich ein anfänglicher Mangel nicht nachweisen lässt. Verbraucher erhalten damit eine zusätzliche Möglichkeit, ihre Geräte reparieren zu lassen, statt sie zu ersetzen. Hersteller sollen dadurch jedoch nicht unverhältnismäßig belastet werden.

Ein weiterer Bestandteil ist die Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Entscheiden sich Verbraucher bei einem Mangel für eine Reparatur anstelle einer Neulieferung, soll sich die Frist von zwei auf drei Jahre verlängern. Die Regelung soll einen Anreiz schaffen, Reparaturen gegenüber dem Austausch zu bevorzugen. Die Beweislastumkehr bleibt davon unberührt und gilt weiterhin für ein Jahr.

Darüber hinaus konkretisiert der Gesetzentwurf Anforderungen an die Reparierbarkeit von Produkten. Fehlt eine erwartbare Reparierbarkeit, kann dies künftig als Sachmangel gelten. Hersteller sollen Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen bereitstellen und dürfen Reparaturen nicht durch technische Maßnahmen oder Software einschränken. Die Vorgaben gelten auch für unabhängige Reparaturbetriebe und alternative Ersatzteile.

Der Entwurf sieht zudem die vollständige Umsetzung der EU-Richtlinie vor, die bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht überführt werden muss.

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