Messerangriff am Holocaust-Mahnmal: Kammergericht verurteilt Täter zu 13 Jahren Haft

Berlin, 5. März 2026 (JPD) Das Kammergericht Berlin hat einen 20-jährigen syrischen Staatsangehörigen wegen eines islamistisch und antisemitisch motivierten Messerangriffs am Holocaust-Mahnmal zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Staatsschutzsenat sprach den Angeklagten des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der versuchten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der damals 19-jährige Angeklagte am 21. Februar 2025 gezielt das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin-Mitte aufgesucht. Dort wollte er im Namen der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) eine nicht-muslimische Person angreifen, vorzugsweise einen israelischen Staatsbürger oder einen Juden. Mit einem zuvor beschafften Messer wartete er im Stelenfeld auf ein geeignetes Opfer und griff schließlich einen 30-jährigen spanischen Touristen an.

Der Angeklagte packte den Mann von hinten und setzte einen Kehlschnitt an, um ihn zu töten. Nach Angaben des Senats verfehlte die Klinge die großen Blutgefäße im Halsbereich nur um Millimeter, sodass das Opfer noch Gegenwehr leisten konnte. In dem folgenden Gerangel erlitt der Geschädigte zwei weitere Schnittverletzungen, bevor ihm die Flucht gelang. Am Rand des Mahnmals brach er zusammen und wurde von Passanten erstversorgt.

Gericht sieht Heimtücke und antisemitisches Motiv

Der Senat wertete die Tat als heimtückischen Angriff auf ein arg- und wehrloses Opfer und stellte zudem niedrige Beweggründe fest. Das Gericht sah ein islamistisches und antisemitisches Tatmotiv als erwiesen an. Der Angeklagte habe im Namen des IS handeln wollen und sich zuvor über das Internet radikalisiert.

Nach den Feststellungen des Gerichts stand der Angeklagte über einen Messengerdienst über Monate hinweg mit einem Mitglied der Terrororganisation in Kontakt, das ihn zur Tat anleitete. Bei seiner Festnahme zeigte der Angeklagte den sogenannten Tauhid-Finger und führte einen Zettel mit dem Treueschwur auf den IS mit sich. Ob eine tatsächliche Aufnahme in die Organisation erfolgt war, ließ sich jedoch nicht feststellen, weshalb der Senat von einer versuchten Mitgliedschaft ausging.

Der Angeklagte galt zur Tatzeit strafrechtlich als Heranwachsender. Das Gericht wandte jedoch Erwachsenenstrafrecht an, da er nach seiner Lebensführung einem jungen Erwachsenen gleichzustellen sei. Der Strafrahmen für Mord nach § 211 StGB wurde gemäß § 49 StGB gemildert, weil die Tat nicht vollendet wurde.

Der Verurteilte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Gegen das Urteil kann binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Aktenzeichen: 1 St 3/25.

Markiert:
Cookie Consent mit Real Cookie Banner