Freiheitsstrafe für Umgang mit Kriegswaffen und Terrorpropaganda

Berlin, 24. April 2026 (JPD) Das Kammergericht hat einen 30-jährigen Angeklagten wegen Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz sowie wegen Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Staatsschutzsenat sah es als erwiesen an, dass der Mann in insgesamt 17 Fällen tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübte und in fünf Fällen entsprechende Kennzeichen verbreitete. Zugleich ordnete das Gericht die Fortdauer der seit April 2025 bestehenden Untersuchungshaft an.

Nach den Feststellungen des Senats hielt sich der Angeklagte zwischen Dezember 2023 und April 2025 im Libanon auf. Dort schoss er ohne Genehmigung mehrfach mit Sturmgewehren des Typs AK-47 sowie in einem Fall mit einer Panzerabwehrwaffe des Typs RPG-7. In weiteren Fällen posierte er mit solchen Waffen für Foto- und Videoaufnahmen, wodurch er ebenfalls die tatsächliche Gewalt im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes ausübte.

Keine nachweisbare Mitgliedschaft bei Hizb Allah

Darüber hinaus veröffentlichte der Angeklagte in mehreren Fällen Symbole und Flaggen der Hizb Allah auf seinem Instagram-Profil. Eine Mitgliedschaft in der Organisation oder eine Beteiligung an Kampfhandlungen konnte ihm jedoch nicht nachgewiesen werden. Nach Überzeugung des Gerichts handelte es sich bei entsprechenden Selbstdarstellungen in Chatnachrichten um prahlerisches Verhalten ohne realen Hintergrund.

Die Beweisaufnahme ergab vielmehr, dass die verwendeten Waffen nicht der Hizb Allah, sondern einer im Libanon ansässigen Großfamilie zuzuordnen waren, bei der sich der Angeklagte regelmäßig aufhielt. Hinweise auf eine Einbindung in organisationsbezogene Strukturen oder die Vorbereitung staatsgefährdender Gewalttaten ergaben sich nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte kann binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

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