VG Magdeburg: Stilllegung der Deponie Brüchau vorerst gestoppt

Magdeburg, 15. Juni 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Sachsen-Anhalt, gegen die Zulassung des Abschlussbetriebsplans für die Stilllegung der Deponie Brüchau wiederhergestellt. Das Gericht gab damit einem Eilantrag der Umweltorganisation statt, die sich gegen den Plan zur „Standortsicherung“ der Deponie richtet, in der quecksilberhaltige Schlämme gelagert werden.

Der BUND hatte geltend gemacht, dass vor der Zulassung des Abschlussbetriebsplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte durchgeführt werden müssen. Dieser Auffassung schloss sich die Kammer an. Nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundesberggesetzes und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben sei für die Deponie Brüchau als Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A mit gefährlichen Abfällen eine UVP zwingend vorgeschrieben.

Abschlussbetriebsplan als eigenständiges Vorhaben

Die Richter wiesen die Argumentation von Behörde und Betreiber zurück, wonach die UVP-Pflicht aufgrund von Überleitungsvorschriften nicht greife. Die Zulassung des Abschlussbetriebsplans zur Stilllegung sei ein eigenständiges Vorhaben und werde nicht von der ursprünglichen Genehmigung des Deponiebetriebs aus der Zeit vor 1990 erfasst.

Da die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden sei, liege ein Verfahrensfehler vor. Dieser führe nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts zur voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung. Der Beschluss datiert vom 8. Juni 2026 (Az. 3 B 107/26 MD). Gegen die Entscheidung wurde bereits Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt.

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