
Berlin, 4. Dezember 2025 (JPD) – Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV) muss bei der Vergütung von Corona-Teststellen eine vertiefte Prüfung der Abrechnungen durchführen, bevor sie zu einer Kürzung des Vergütungsanspruchs übergeht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und damit einen Rückforderungsbescheid gegenüber einem Betreiber einer Corona-Teststelle aufgehoben.
Verwaltungsgericht: Detaillierte Prüfung vor Kürzungen erforderlich
Der Kläger hatte von Januar bis März 2022 im Auftrag des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf eine Corona-Teststelle betrieben und bei der Registrierung eine tägliche Kapazität von 250 Tests angegeben. Tatsächlich führte die Teststelle während dieses Zeitraums eine höhere Anzahl von Testungen durch, die der Kläger gegenüber der KV Berlin abgerechnet hatte. Zunächst zahlte die KV die volle Vergütung, später kürzte sie diese und forderte einen Teilbetrag zurück. Die KV begründete dies damit, dass die Abrechnung die ursprünglich angezeigte Testkapazität überschreite.
Die 40. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte fest, dass die KV Berlin die Abrechnungen nur unzureichend geprüft hatte. Eine Plausibilitätsprüfung sei zwar korrekt erfolgt, die umfassende Detailprüfung der Testdokumentation habe jedoch gefehlt. Diese Unterlassung stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verfahrensfehler dar und rechtfertigt die Aufhebung des Rückforderungsbescheides. Zudem begründet das Überschreiten der ursprünglich angegebenen Testkapazität allein keinen Rückforderungsanspruch. Die ordnungsgemäß erbrachten Leistungen bleiben vergütungsfähig, auch wenn eine Meldung der erhöhten Kapazität unterblieben ist.
Das Verwaltungsgericht wies zudem darauf hin, dass Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, wonach eine eingeschränkte Prüfung ausreiche, keine Anwendung finden dürfen. Die Coronavirus-Testverordnung ermögliche zwar die Festlegung solcher Vorgaben, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür fehle jedoch. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.