
Cuxhaven/Berlin, 30. Oktober 2025 (JPD) – Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Beschwerde einer Umweltvereinigung gegen die Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfes im Landkreis Cuxhaven zurückgewiesen. Die Entscheidung des 4. Senats bestätigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 28. Oktober 2025, wonach der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung abgelehnt wurde. Die Genehmigung bleibt bis zum 3. November 2025 vollziehbar.
Ausnahmegenehmigung nach Wolf-Rissvorfällen bestätigt
Hintergrund der Entscheidung sind mehrere Rissvorfälle ab März 2025, bei denen Rinder im Landkreis Cuxhaven geschädigt wurden. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hatte daraufhin eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfes erteilt. Das Verwaltungsgericht Stade hatte den Antrag der Umweltvereinigung auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG voraussichtlich vorliegen.
Die Prognose des NLWKN, ohne die Genehmigung drohe ein ernstlicher wirtschaftlicher Schaden für die Weidetierhaltung, wurde vom Gericht als nachvollziehbar bewertet. Zudem sei überzeugend dargelegt worden, dass alternative Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. Eine vorherige Anhörung der anerkannten Naturschutzvereinigungen sei aufgrund von Gefahr im Verzug nicht erforderlich gewesen.
Rechtliche Würdigung durch das OVG
Der 4. Senat des OVG wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass keine Gesichtspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung vorlägen. Die Entscheidung stütze sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach Wölfe nach einem Rissvorfall häufig erneut angreifen. Eine Beteiligung der Naturschutzvereinigungen hätte die Effektivität der Maßnahme verzögert und die Gefahrenabwehr erheblich eingeschränkt. Der Beschluss ist unanfechtbar.