Koblenz, 16. Oktober 2025 (JPD) – Altgesellen dürfen die väterlichen Handwerksbetriebe übernehmen, auch wenn sie selbst keine Meisterprüfung abgelegt haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden und damit Urteile des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Die Handwerkskammer Koblenz hatte zuvor die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für zulassungspflichtige Handwerke verweigert.

OVG Koblenz stärkt Rechte von Altgesellen im Handwerk

In den Verfahren ging es um zwei Gesellen, die seit 2004 in den Familienbetrieben ihrer Väter – einem Maler- und Lackiererbetrieb sowie einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb – tätig waren. Beide hatten über Jahre hinweg nicht nur handwerkliche Arbeiten ausgeführt, sondern auch betriebliche Leitungsaufgaben übernommen. Die Handwerkskammer verweigerte dennoch die Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO) mit der Begründung, die Betriebsleitung liege weiterhin bei den Vätern, die als Handwerksmeister in die Handwerksrolle eingetragen seien.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte diese Auffassung zunächst bestätigt. Es sah in der Mitarbeit der Gesellen ein Konstrukt zur Umgehung der Meisterpflicht. Das Oberverwaltungsgericht hob diese Urteile jedoch auf. Die Kläger hätten – so die Richter – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO erfüllt. Sie hätten über zwanzig Jahre Berufserfahrung und davon deutlich mehr als vier Jahre in leitender Funktion mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen gesammelt.

Berufserfahrung in Kleinbetrieben genügt für Ausübungsberechtigung

Nach Auffassung des OVG enthält § 7b HwO keine Beschränkungen hinsichtlich der Betriebsgröße oder der Betriebsform. Die erforderliche Leitungserfahrung könne daher auch in kleinen Familienbetrieben erworben werden. Entscheidend sei, dass die fachlich-technische Verantwortung letztlich beim Handwerksmeister verbleibe. Die arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen Meister und Altgeselle sei rechtlich zulässig, solange der Meister weiterhin die unternehmerische Letztverantwortung trage.

Die Revision ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Die maßgeblichen Rechtsfragen seien bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (Az. 6 A 10529/25.OVG und 6 A 10586/25.OVG).

Cookie Consent mit Real Cookie Banner