
Celle, 13. Oktober 2025 (JPD) – Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die vom Jobcenter Region Hannover festgelegten Mietobergrenzen für Bürgergeld-Empfänger im Stadtgebiet Hannover als rechtmäßig bestätigt. In mehreren Entscheidungen hob das Gericht Urteile des Sozialgerichts Hannover auf, das zuvor höhere Unterkunftskosten zugesprochen hatte. Nach Auffassung des LSG beruhen die vom Jobcenter festgelegten Werte auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
LSG billigt Konzept zu Mietobergrenzen in Hannover
Das LSG stellte fest, dass das Konzept auf den repräsentativen und validen Daten eines qualifizierten Mietspiegels basiere. Die Angemessenheitsgrenzen seien zulässig auf den höchsten Wert des unteren Drittels der Mieten für die jeweilige Wohnungsgrößenklasse festgesetzt worden. In allen neun entschiedenen Fällen sei zudem ausreichend Wohnraum innerhalb dieser Grenzen verfügbar gewesen.
Nach den Feststellungen des Gerichts lagen im Stadtgebiet Hannover in den Jahren 2017/2018 rund 44,5 Prozent bzw. 38,5 Prozent der angebotenen Wohnungen für Alleinstehende innerhalb der festgelegten Obergrenzen. Auch 2019/2020 habe der Anteil verfügbarer Wohnungen oberhalb der hannoverschen Transferleistungs- und Armutsgefährdungsquote gelegen. Für größere Haushalte habe die Verfügbarkeit preisgünstigen Wohnraums zwar nur „noch ausreichend“ bestanden, die Grenzwerte seien aber weiterhin rechtlich tragfähig.
Der Pressesprecher des Gerichts betonte, dass in jedem Einzelfall die tatsächliche Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums intensiv geprüft worden sei. Dabei habe das LSG auch den unteren Rand der rechtlich zulässigen Mietobergrenzen markiert.
Die Entscheidungen ergingen am 25. August 2025 (Az. L 11 AS 431/22, L 11 AS 245/24, L 11 AS 261/23 und L 11 AS 23/20).