
Lüneburg, 21. August 2025 (JPD) – Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren nach dem Quadratwurzelmaßstab ohne Kappungsgrenze oder Billigkeitsregelung ist rechtmäßig. Das hat der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) mit mehreren Urteilen vom 20. August 2025 entschieden und damit frühere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover aufgehoben. Betroffen sind Gebührenbescheide der Städte Seelze und Barsinghausen für die Jahre 2018 bis 2022.
Das Gericht stellte klar, dass auch bei sehr großen Grundstücken in Ortsrandlage die volle Grundstücksfläche für die Berechnung herangezogen werden darf. Höherrangiges Recht verlange keine Kappungsgrenze oder Sonderregelung für solche Fälle. Lediglich für bestimmte Straßenabschnitte in Seelze im Jahr 2021 sei die Satzung fehlerhaft gewesen. Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.