Die 3. Große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Osnabrück hat gestern, 24. Juli2025, ihr Urteil in dem Verfahren wegen der Vergewaltigung einer 14-Jährigen in Bad Rothenfelde gesprochen,vgl. PM 26-25. Der nunmehr 56 Jahre alte Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicherKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden, Aktenzeichen 3 KLs 13/24.

    Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass seit November 2023 zwischen dem Angeklagten und dem ausOldenburg stammenden Mädchen Kontakt bestand; erst in einem Chatroom, anschließend über Mails. Die Beiden verabredeten sich für den 2. Dezember 2023 in Osnabrück. Ferner vereinbarten sie für das Treffen eine Zahlung von EUR 100,00, wobei das Mädchen deutlich machte, dass es sexuelle Handlungen – hierüber wurde im Vorfeld in den Chats gesprochen – nur einvernehmlich gebe. Außerdem zahlte der Angeklagte die Zugfahrkarte. Der Angeklagte wusste zu diesem Zeitpunkt bereits das Alter des Mädchens. Der Angeklagte fuhr mit dem Mädchen von Osnabrück nach Bad Rothenfelde, wo der Angeklagte tätig war. Dort begaben sie sich in ein Arbeitszimmer, wo er sie und anschließend sich auszog und es zu sexuellen Handlungen kam, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden waren. Das Mädchen äußerte hierbei mehrfach, dass sie Schmerzen empfinde und dieses nicht wolle. Anschließend übergab der Angeklagte dem Mädchen das Geld und fuhr sie zurück zum Bahnhof nach Osnabrück, wo sie in den Zug nach Hause stieg.

    Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung betonte die Kammer, dass der Angeklagte sich über seinenVerteidiger zu einem Teil eingelassen habe. Das eigentliche Kerngeschehen – nämlich die Handlungen die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind und gegen den Willen des Mädchens erfolgten – habe er abgestritten. Die Feststellungen zu diesen Handlungen beruhten auf den Angaben des Mädchens, welche durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt worden seien.

    Der Angeklagte hat sich nach Auffassung der Kammer wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicherKörperverletzung schuldigt gemacht. Sofern in der Anklageschrift dem Angeklagten der Vorwurf des sexuellenMissbrauchs von Jugendlichen gemacht wurde, liegen die Voraussetzungen dieses Straftatbestandes zurÜberzeugung der Kammer nicht vor. Das zur Erfüllung des Tatbestandes erforderliche Fehlen der Fähigkeit zursexuellen Selbstbestimmung habe bei dem Mädchen nicht vorgelegen. Die Tat habe unter Gewaltanwendungstattgefunden, so dass der Qualifikationstatbestand zu § 177 Abs. 5 StGB erfüllt sei.

    Hinsichtlich der zu verhängenden Strafe ist der Tatbestand der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB zuberücksichtigen, welcher einen Strafrahmen von 2 Jahren bis 15 Jahren eröffnet. Im Rahmen der konkretenStrafzumessung hat die Kammer unter anderem zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, teilweise geständig war und seine Approbation bereits freiwillig zurückgegeben hat. Auch habe er dem Mädchen eine Entschädigung angeboten. Zu seinen Lasten fand im Wesentlichen Berücksichtigung, dass die Tat für das Mädchen zu erheblichen Belastungen geführt hat, das Eindringen in den Körper des Mädchens ungeschützt erfolgte und tateinheitlich eine vorsätzliche Körperverletzung begangen wurde. Auch fand die Vergewaltigung unter Gewaltanwendung statt. Außerdem habe das Mädchen dem Angeklagten vertraut. Unter Berücksichtigung dessen hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten für angemessen.

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 


    Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

    LG Osnabrück, 25.07.2025

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