Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Palästina-Protestcamp vor dem Kanzleramt wieder stattfinden darf, jedoch unter strengen Lärmschutzauflagen ohne lautstarke Hilfsmittel wie Lautsprecher oder Trommeln. Die Verlegung der Versammlung durch die Polizei war demnach unverhältnismäßig; eine Beschwerde der Polizei ist beim OVG anhängig.

    Ein Dauer-Protestcamp zum Thema „Vereint für Palästina!“ darf wieder auf einer Grünfläche am Bundeskanzleramt abgehalten werden, muss aber erhebliche Vorgaben zur Einhaltung des Lärmschutzes einhalten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

    Seit dem 15. Juni 2025 wird auf einer Grünfläche vor dem Bundeskanzleramt ein Dauercamp abgehalten, das als Versammlung angemeldet ist. Nachdem die Teilnehmenden in der Vergangenheit immer wieder auf verschiedene Weise lautstark in Erscheinung getreten waren, ordnete die Polizei Berlin am 14. Juli 2025 die Verlegung der Versammlung auf einen Teil des Washingtonplatzes vor dem Berliner Hauptbahnhof an. Dem kamen die Teilnehmenden vorerst nach.  

    Der am selben Tag eingegangene Eilantrag hatte zum Teil Erfolg. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts bejahte zwar mit der Polizei Berlin eine erhebliche Gefahr im Sinn des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin, die in der Beeinträchtigung des Bundeskanzleramtes durch Lärmemissionen liege. Diese gehe u.a. vom Einsatz tonverstärkender Geräte und Trommeln aus, die die Arbeitsfähigkeit des Amtes erheblich eingeschränkt hätten. Allerdings sei die Verlegung des Versammlungsorts nicht erforderlich, um dieser Gefahr zu begegnen. Vielmehr habe es als milderes Mittel genügt, Lärmauflagen gegenüber der Versammlung zu erlassen. Im Ergebnis hat das Gericht daher zwar die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, zugleich aber selbst die weitere Verwendung von Hilfsmitteln aller Art zur Erzeugung oder Verstärkung akustischer Emissionen, insbesondere von Lautsprechern, Schlaginstrumenten und Sprachrohren/Megafonen untersagt. 

    Gegen den Beschluss hat die Polizei Berlin bereits Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

    Beschluss der 1. Kammer vom 16. Juli 2024 (VG 1 L 634/25)

    VG Berlin, 17.07.2025

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